Werbung für Schönheitsoperationen

Unterspritzen: BGH verbietet Vorher-Nachher-Bilder

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Karlsruhe -

Ärzte dürfen nicht mit Vorher/Nachher-Fotos für Schönheitsoperationen werben. Laut Bundesgerichtshof (BGH) handelt es sich um unlautere Werbung.

Die Injektion von Hyaluronsäure sei nicht vergleichbar mit Ohrlochstechen, sondern ein operativer Eingriff, so die Richter in Karlsruhe.

Zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamm (OLG) zwei bekannten Ärzten und Influencern – „Dr. Rick und Dr. Nick“ – die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern für das Bewerben von Unterspritzen mit Hyaluronsäure untersagt. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.

Sie hatte ein Unternehmen aus Recklinghausen auf Unterlassen verklagt, weil es für die angebotenen Behandlungen von Nase, Lippen, Kinn oder anderen Teilen des Gesichts im Internet und den sozialen Medien mit Vorher-Nachher-Bildern geworben hatte.

Keine Anreize für Eingriffe mit gesundheitlichen Risiken

Nach Überzeugung des OLG verbietet das Heilmittelwerbegesetz (HWG) zum Verbraucherschutz die Werbung mit den entsprechenden Bildern. So sollen keine Anreize für Eingriffe mit gesundheitlichen Risiken, Stichwort Schlauchbootlippen, geschaffen werden, die medizinisch nicht notwendig sind.

Die Verbraucherzentrale sah in dem eingesetzten Verfahren einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne des Heilmittelwerberechts. Das beklagte Unternehmen bestreitet dies, konnte sich aber vor dem 4. Zivilsenat des OLG mit seinen Argumenten nicht durchsetzen. Weil es sich um einen instrumentellen Eingriff am oder im Körper des Menschen, verbunden mit einer Gestaltsveränderung, handelt, sei das Werbeverbot zu rechtfertigen.

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