Die Fettabsaugung zur Behandlung des Lipödems als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einzustufen, war für viele Betroffe ein wichtiger Meilenstein. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geht nun sogar in die Verlängerung.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben die Frist für die Anerkennung von Lipödemen im Stadium I bis III als besonderen Verordnungsbedarf bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.
Das heißt, die Kosten für Heilmittelverordnungen bei dieser Erkrankung werden weiterhin nicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen angerechnet, so die KBV.
Zugrunde liegt die Erprobungsstudie „Lipleg – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“. Wegen der positiven Ergebnisse hatte der G-BA die Fettabsaugung im Juli als reguläre Behandlungsmethode für Patientinnen mit Lipödem anerkannt. Die Voraussetzung für die Fettabsaugung ist eine sechsmonatige konservative Therapie und erfordert gegebenenfalls eine entsprechende Nachbehandlung.
„Da sich aus der der Erprobungsstudie möglicherweise noch weitere Erkenntnisse ableiten lassen könnten, haben KBV und GKV-Spitzenverband die ursprünglich bis Ende dieses Jahres laufende Frist vorerst nur um zwei Jahre verlängert“, so die KBV. Man habe die Diagnoseliste entsprechend angepasst, heißt es.
Bei bestimmten Erkrankungen wie Lipödem, Multipler Sklerose, einer Hüft- oder Kniegelenkprothese sowie Rückenmarksverletzungen ist eine umfangreiche Heilmitteltherapie notwendig. Für solche Fälle legen die KBV und der GKV-Spitzenverband eine Liste mit Diagnosen fest, die einen besonderen Verordnungsbedarf kennzeichnen. Die Kosten für die Heilmittelverordnungen bei diesen Diagnosen werden bei Prüfungen der Wirtschaftlichkeit nicht dem ärztlichen Gesamtverordnungsvolumen zugerechnet.
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