Zuweisung und Fernbehandlung

Shop Apotheke + Zava: Urteil kurz vor Weihnachten

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Berlin -

Kurz vor Weihnachten wird das Oberlandesgericht Karlsruhe seine Entscheidung bekannt geben, ob es sich bei der Zusammenarbeit zwischen Versender Shop Apotheke und dem Telemedizinanbieter Zava um eine unzulässige Zuweisung handelt. Der 22. Dezember wurde gestern im Anschluss an die mündliche Verhandlung als Verkündungstermin genannt.

Apotheker Murat Baskur aus Konstanz hatte gegen die Kooperation geklagt, namentlich gegen die Shop-Apotheke Service B.V. – ein Schwesterunternehmen der Versandapotheke. In erster Instanz war der Inhaber der See-Apotheke erfolgreich: Das Landgericht Konstanz hatte Shop Apotheke untersagt, für eine Kooperation mit Zava zu werben, bei der die Patient:innen aufgefordert werden, die Dienste des Telemedizinanbieters in Anspruch zu nehmen und zugleich die dort ausgestellten Verschreibungen an den Versender zu übermitteln.

In der Werbung, die sich an gesetzlich Versicherte wandte, hieß es: „Hol dir den Arzt jetzt nach Hause“. Die Kosten übernehme die Krankenkasse, die Online-Behandlung finde durch approbierte deutsche Fachärzte statt. Und: „Das ausgestellte E-Rezept könnt ihr ganz einfach online bei Shop-Apotheke einlösen.“ Ein ebenfalls angegriffener Flyer bewarb auf ähnliche Weise die Kombination aus Video-Sprechstunde und Rezepteinlösung.

Apotheker Baskur beanstandete Verstöße gegen das Fernbehandlungsverbot in § 9 Heilmittelwerbegesetz (HWG) sowie gegen das Zuweisungsverbot aus § 11 Apothekengesetz (ApoG). Die Interessenten würden durch eine Apotheke aufgefordert, einen bestimmten ärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen, was unter den Begriff der Zuführung von Patienten falle. Darüber hinaus sei in der Bewerbung eine Beihilfe zur Zuweisung der Verschreibungen durch den ärztlichen Dienst an die Shop Apotheke.

Der Versender hielt dagegen, dass in jedem Einzelfall geklärt werden, ob eine Videosprechstunde infrage kommt. Auch gebe es keine Zuführung von Patient:innen – weder in die eine noch in die andere Richtung. Und überhaupt sei die hier verklagte Servicegesellschaft die falsche Ansprechpartnerin, richte sich die Sache doch eigentlich gegen die Versandapotheke selbst.

LG Konstanz entscheidet gegen Shop Apotheke

Doch das LG Konstanz ließ sich auf diese Spitzfindigkeit in erster Instanz nicht ein und sah auch den Tatbestand der Werbung für eine Fernbehandlung als erfüllt an. Auch in der Frage der Zuweisung erhielt Apotheker Baskur recht: „Durch die Werbeaussagen werden Interessenten zur Nutzung einer bestimmten Versandapotheke und dazu aufgefordert, im Zusammenhang damit einen bestimmten ärztlichen Dienst in Anspruch zu nehmen. Das fällt unter den Begriff der Zuführung von Patienten durch einen Apotheker“, heißt es im Urteil aus dem Mai dieses Jahres.

Shop Apotheke war gegen die Entscheidung in Berufung gegangen, nächste Station war das OLG Karlsruhe. Dort wurde gestern lange verhandelt. Seine Entscheidung will das Gericht am 22. Dezember verkünden.

In einem ähnlich gelagerten Fall hatten sich schon die Apothekerkammern Nordrhein und Westfalen-Lippe gegen Shop Apotheke durchgesetzt. Das Oberlandesgericht Köln (OLG) sah in der konkreten Form der Fernbehandlung die medizinischen Standards nicht als erfüllt an. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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