Eigentlich hatte Shop Apotheke nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) den Rx-Bonus angepasst: Der Betrag kann nicht mehr bei der Bestellung von OTC-Medikamenten genutzt werden. Im TV-Spot fand sich aber noch der alte Hinweis, daher hat die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) vor dem Landgericht Frankfurt (LG) eine einstweilige Verfügung erwirkt.
In der Werbung war laut Rechtsanwalt Dr. Morton Douglas die Rede davon, der ausgelobte Vorteil könne „für Zuzahlungen und mitbestellte Produkte“ genutzt werden. „Tatsächlich kann aber der Vorteil nicht auf mitbestellte OTC-Arzneimittel eingesetzt werden, da dies gegen europäisches Rechts verstoßen würde“, so Douglas. Trotz dieser dem Gesundheitsschutz dienenden Einschränkung werde hier im Fernsehen in die Irre geführt.
„Automatisch sparen auf Zuzahlungen und mitbestellte Produkte“, hieß es im TV-Spot, den die AKNR vor Gericht beanstandet hat. Tatsächlich sei die Aussage in Bezug auf den Teil „mitbestellte Produkte“ irreführend, so das LG. Ein Großteil der Verbraucher werde dies dahingehend verstehen, dass unter „mitbestellte Produkte“ grundsätzlich auch rezeptfreie Medikamente fallen. Das sei jedoch nach den Rabattbedingungen von Shop Apotheke nicht möglich. Darüber werde im Rahmen der angegriffenen Fernsehwerbung jedoch nicht hinreichend informiert. „Weder im Rahmen der blickfangmäßigen Aussage selbst noch an einer sonstigen Stelle im Fernsehwerbespot werden Angaben dazu gemacht, welche mitbestellten Produkte von dem Rabatt ausgenommen sind.“
Zwar gebe es an der Aussage eine hochgestellte 3. „Jedoch ist für den Verbraucher im Rahmen der Fernsehwerbung nicht ersichtlich, auf was sich diese 3 beziehen soll. Die 3 wird an keiner Stelle des Fernsehwerbespots aufgelöst.“ Es finde sich lediglich der pauschale und globale Hinweis: „Weitere Gutscheinbedingungen auf shop-apotheke.com/gutscheine.“
Nach Auffassung des LG genügt ein solcher pauschaler Hinweis auf die Webseite der Antragsgegnerin in der konkreten Fallgestaltung nicht. „Im Streitfall ist die Aufklärung über die von der Rabattaktion ausgeschlossenen Waren in Bezug auf ‚mitbestellte Produkte‘ nämlich erforderlich, um eine Irreführung durch den im Blickfang hervorgerufenen Eindruck über den Umfang der von der Rabattaktion umfassten mitbestellten Produkte auszuräumen. Es handelt sich im konkreten Fall um zentral wichtige Informationen für den Verbraucher. Schon dieser Umstand schließt es aus, die Grundätze zur Zulässigkeit eines Verweises auf weitere Informationen im Internet auf die beanstandete Werbung anzuwenden.“ Die notwendigen Informationen hätten laut LG auch im Rahmen des Fernsehwerbespots gegeben werden können: Es hätte lediglich des kurzen Zusatzes „(ausgenommen sind rezeptfreie Arzneimittel, preisgebundene Bücher, Artikel von Drittanbietern (Marktplatz-Partnern], Babymilch sowie bei einer Now!-Lieferung)“ bedurft.
„Hier wird versucht, den Patienten über Boni zu locken, die anderweitig eingesetzt werden können. Insoweit ist aber zu verhindern, dass gerade diesen Patienten unter Zuhilfenahme des Testimonials Günther Jauch etwas in Aussicht gestellt wird, was sie gar nicht erhalten“, so Douglas. „Das Verfahren zeigt erneut, dass der Shop-Apotheke jedes Mittel recht ist, um den Umsatz zu steigern und daher kein verlässlicher Partner im Gesundheitswesen ist. Und es stellt sich die Frage, wie lange Günther Jauch noch bereit ist sein Gesicht herzugeben, um Verbraucher in die Irre zu führen.“
Ob darüber hinaus auch eine Irreführung vorliegt, weil die hervorgehobenen 20 Euro in der Praxis kaum eine Patient erhält, hat das Gericht offen gelassen. Und die wichtigste Frage, ob ein solcher Vorteil bei der Einlösung überhaupt möglich ist oder gegen § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) verstößt, ist laut Douglas bereits Gegenstand eines Hauptsacheverfahrens.