Umgehung der Apothekenpflicht

OTC-Versand: Wettbewerbszentrale klagt gegen dm

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Berlin -

Die Wettbewerbszentrale hat beim Landgericht Karlsruhe (LG) Klage gegen die Drogeriekette dm wegen deren OTC-Versand erhoben. Sie kritisiert das Modell, bei dem Medikamente formal über eine konzerneigene tschechische Versandapotheke verschickt werden. Die Wettbewerbszentrale erkennt darin einen Verstoß gegen geltendes Arzneimittel- und Apothekenrecht.

Bei dm-med werde das Drogeriesortiment mit dem den Apotheken vorbehaltenen OTC-Sortiment vermischt. „Zum Schutz der Allgemeinheit vor Fehl- oder Mehrgebrauch von Arzneimitteln sollten diese jedoch nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit anderen Konsumgütern des täglichen Lebens angeboten werden“, heißt es von der Wettbewerbszentrale.

OTC: Apothekenpflicht wird unterlaufen

Immerhin sei auch in einer Vor-Ort-Drogerie eine „Apothekenecke“ unzulässig. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale könne es im Onlineversandhandel nicht gegenteilig sein. Durch Arzneimittelangebote, die mit dem Webauftritt eines Drogeriemarkts verwoben sind, werde die Apothekenpflicht unterlaufen.

Laut Wettbewerbszentrale wirkt dm „in einer Weise an dem Betrieb der Versandapotheke mit, die mit apothekenrechtlichen Unabhängigkeits- und Beteiligungsregeln nicht vereinbar ist“. Ein vergleichbares Mode wäre unter Beteiligung einer in Deutschland ansässigen Versandapotheke „fraglos unzulässig“.

Demnach stelle das gewählte Modell über eine tschechische Versandapotheke eine unzulässige Umgehung des deutschen Apothekenrechts dar, da das Angebot gezielt auf hiesige Verbraucher ausgerichtet sei.

Grundsatzfrage zum OTC-Versand

„Das angestoßene Gerichtsverfahren ist von zentraler Bedeutung für die Arzneimittelversorgung in Deutschland“, betont die Wettbewerbszentrale. Demnach stehe die Grundsatzfrage zur Debatte, ob essenzielle Schutzvorkehrungen wie die Apothekenpflicht, die Sortimentstrennung sowie die Unabhängigkeit und freie Apothekenwahl auch im Online-Handel zwingend gewahrt bleiben müssen.

„Auch für viele Marktteilnehmer des Einzelhandels, die sich einen Markteintritt in diesem Bereich überlegen, wird sich mit dem Verfahren die Frage klären, ob ein solches Geschäftsmodell rechtlich zulässig und damit wirtschaftlich tragfähig sein kann“, so die Wettbewerbszentrale.

Aktuell läuft bereits ein Verfahren der Wettbewerbszentrale gegen dm, um die rechtliche Zulässigkeit der Augenscreenings vor den Landgerichten Düsseldorf und Karlsruhe klären zu lassen. Eine finale gerichtliche Entscheidung in dieser Sache steht derzeit noch aus.

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