25 Euro pro E-Rezept

OLG verbietet DocMorris-Bonus

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Berlin -

Versender dürfen Rx-Boni gewähren, aber nur solange diese nicht für den Kauf von OTC-Medikamenten genutzt werden können. So haben es der Europäische Gerichtshof (EuGH) und nach ihm der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, für die Gerichte ist die Lesart damit klar. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hat DocMorris jetzt eine Gutscheinaktion verboten.

Einen Gutschein über 25 Euro konnten Versicherte bei DocMorris bekommen, wenn sie ihr erstes E-Rezept über die App einlösten. Dagegen klagte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR), das Landgericht (LG) Frankfurt erklärte sich im Januar allerdings für nicht zuständig und verwies das einstweilige Verfügungsverfahren an das LG Freiburg. Das erließ im April tatsächlich die geforderte einstweilige Verfügung, das OLG Karlsruhe bestätigte die Entscheidung jetzt.

DocMorris hatte mit allerlei Argumenten versucht, den Kopf aus der Schlinge zu ziehen. So hätten die Kammer und ihr Anwalt bereits 2024 von der Aktion gewusst, weshalb keine Eilberdürftigkeit mehr gegeben sei. Und: Es handele sich zwar um einen Rx-Bonus; die Preisbindung gelte aber nicht für Versender mit Sitz im Ausland. Vor allem aber sei der Gutschein als Barrabatt zu werten und nicht als Gutschein für einen nachfolgenden Erwerb. Daher sei der Anwendungsbereich der EU-Richtlinie nicht eröffnet; durch den angegriffenen Rabattgutschein werde auch kein Anreiz zum Zuviel- oder Fehlgebrauch gesetzt.

Das OLG widersprach. Es sei nicht bewiesen, dass die Kammer schon im August 2024 von der Aktion gewusst habe. In einem Aufsatz habe sich die Justiziarin auf eine ähnliche Aktion von Shop Apotheke beziehungsweise eine vorherige Kampagne von DocMorris bezogen – und gerade nicht auf das im Juni 2024 durchgeführte Mailing. Und dass die Vertreter der Kammer anonym auf Mailinglisten stünden und die Newsletter von DocMorris tatsächlich gelesen hätten, sei eine bloße Vermutung.

Vor allem aber stelle die Werbeaktion nicht lediglich einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass dar. Zwar wäre es aus Sicht des OLG denkbar, dass der Gutschein lediglich dazu verwendet wird, die Kosten für die Zuzahlung zu senken. „Allerdings zielt die Aktion (auch) darauf ab, dass der Kunde einen etwaig verbleibenden Betrag dazu nutzt, weitere Produkte aus dem Sortiment der Verfügungsbeklagten zusätzlich zu erwerben, worunter nicht verschreibungspflichtige Medikamente fallen.“

Wenn also der Gutschein, der ja nur für denselben Kauf genutzt werden kann, nicht komplett mit der Zuzahlung verrechnet werden könne, würde der Restbetrag ersatzlos verfallen. „In diesen Fällen wird durch den streitgegenständlichen Gutschein in Höhe von 25 Euro ein Anreiz geschaffen, nicht lediglich das an sich benötigte, verschreibungspflichtige Medikament zu bestellen, sondern zusätzlich ein oder mehrere nicht verschreibungspflichtige(s) Medikament(e).“

Unnötiger Anreiz durch E-Rezept-Bindung

In der Regel werde der Betrag nicht durch die Zuzahlung ausgeschöpft, zumal sich die Aktion auch an zuzahlungsbefreite Patienten richte. Ein Kunde könne dann noch, wie von der Kammer zu Recht argumentiert, „Seife oder Aspirin in den Warenkorb legen und den Rest des Rabatts dafür nutzen“, so das OLG. „Es handelt sich damit anders als bei der Gewährung eines (möglicherweise zulässigen) Barrabattes nicht um einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass, sondern vielmehr um einen zeitlich gestreckten Vorgang, der sich nicht substantiell davon unterscheidet, dass der Kunde einen Gutschein für einen nachfolgenden Bestellvorgang erhält.“ Es werde – im Unterschied zu einem Barrabatt – nicht nur der Preis für das an sich benötigte Medikament vermindert, sondern auch für andere Waren wie nicht verschreibungspflichtige Medikamente, die in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des benötigten verschreibungspflichtigen Heilmittels stünden.

Durch die Knüpfung des Gutscheins an die Einreichung eines E-Rezeptes werde ein Anreiz geschaffen, an sich nicht benötigte, nicht verschreibungspflichtige Medikamente zusätzlich zu dem benötigten Medikament zu bestellen. Würde lediglich ein Rabatt auf OTC-Produkte gewährt, fehlt es laut OLG an der Verknüpfung, sodass damit „eine andere Anreizwirkung verbunden ist“.

Zur Zulässigkeit des Gutscheins als Rx-Bonus äußert sich das OLG nicht: Auf die Frage, ob die Aktion gegen die Rx-Preisbindung verstoße, komme es nicht an – ganz einfach weil die Ausnahmevorschrift zu Barrabatten bereits nicht einschlägig sei.

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