Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln dürfen nicht damit werben, dass ihr Produkt „verträglich“ bei bestimmten Intoleranzen und Unverträglichkeiten ist. Das hat das Landgericht Berlin II (LG) entschieden.
Geworben hatte ein Anbieter eines Nahrungsergänzungsmittels unter anderem damit, dass das Mittel auch für Personen mit bestimmten Lebensmittel-Unverträglichkeiten „verträglich“ sei, darunter zum Beispiel bei Lactose-, Gluten- und Fructose-Intoleranz. Die Wettbewerbszentrale hatte diese Aussagen als unlautere gesundheitsbezogene Angabe beanstandet. Anders als bei reinen Produktinformationen wie „laktosefrei“ warb der Hersteller für das Mittel aus ihrer Sicht mit gesundheitlichen Vorteilen.
Dieser rechtlichen Einschätzung folgte das LG. Dass ein Nahrungsergänzungsmittel bei Intoleranzen verträglich sei, sei eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe. Doch laut Health-Claims-Verordnung (HCVO) müssen allgemeine gesundheitsbezogene Angaben mit zugelassenen speziellen Angaben aus einer Liste der EU untermauert werden.
Das LG stützt sich bei seiner Entscheidung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH). Danach sind auch solche Angaben gesundheitsbezogen, die weniger negative Auswirkungen auf die Gesundheit versprechen, etwa ein „bekömmliches Bier“. So suggeriere die Werbung mit „Verträglichkeit“ hier ebenfalls, dass ein Produkt „bekömmlich“ sei.
Der Wettbewerbszentrale geht es nach eigenen Angaben darum, dass sich Unternehmen in streng regulierten Bereichen wie der Lebensmittelbranche auf einen fairen Wettbewerb verlassen können, ohne dass sich rechtmäßiges Verhalten gegenüber unzulässiger Werbung als Nachteil erweist. Das betroffene Präparat ist nicht aus der Apotheke.
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