Bei der OTC-Werbung stehen Streichpreise auf dem Prüfstand: Das Landgericht (LG) Frankfurt hat Apo.com untersagt, mit aggressiven Rabatten zu werben. Beim Anbieter Marketing für aktive Kollegen (MAK) beruhigt man die Apotheken. Es sei weiterhin „rechtssicher, mit uns zu werben“, sagt Geschäftsführer Daniel Kiesow. Er warnt jedoch davor, Vor-Ort-Apotheken wegen des Urteils zu diskriminieren.
Die Werbung mit besonders aggressiven Streichpreisen ist bei OTC-Medikamenten unzulässig. Das entschied das Landgericht Frankfurt (LG) unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein gegen Apo.com, doch neben den Versendern könnten auch preisaktive Vor-Ort-Apotheken betroffen sein.
Kiesow beruhigt: „Die Preiswerbung für OTC-Arzneimittel ist weiterhin zulässig, da es keine Preisbindung gibt. Entscheidend wird jedoch sein, welche Form der Darstellung künftig als rechtlich unbedenklich gilt. Unsere Kunden können weiterhin sicher sein, rechtssicher mit uns zu werben“, sagt er.
Besonders wichtig sei: „Vor-Ort-Apotheken dürfen nicht, wie schon bei den Rx-Boni, erneut schlechter gestellt werden als der Versandhandel.“ Die Möglichkeit, sich als preisaktiver Anbieter zu positionieren, sei für die deutschen Apotheken „überlebenswichtig“. Gerade im Wettbewerb mit großen Versandhändlern wie dm brauchten lokale Apotheken das Vertrauen der Kundschaft, dass auch die Apotheke vor Ort faire und attraktive Preise biete.
„Wir sprechen hier bewusst von ‚preisaktiven Apotheken‘“, so Kiesow. Sie seien weder billig noch überteuert, „sondern werben bewusst preisaktiv mit einzelnen starken Produkten, welche die Kunden kennen, um so Kundenfrequenz zu generieren“. Mit diese Werbestrategie schafften die Apotheken ein Gegengewicht zum Versandhandel und rückten das Image der Apotheke als rein teuren Versorger zurecht.