Widerrufsrechte

Keine Rücknahme: Apotal vor Gericht

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Berlin -

Noch immer müssen Verbraucherschützer für die Rechte von Kundinnen und Kunden der Versender kämpfen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) hat die Bad-Apotheke aus dem niedersächsischen Bad Rothenfelde verklagt. Denn im Webshop Apotal schließt der Betrieb von Henning Fichter die Rückgabe von noch ungeöffneten Arzneimitteln aus.

„Arzneimittel, die unser Haus verlassen haben, sind nicht mehr verkehrsfähig und müssen vernichtet werden. Deshalb können wir nur falsch gelieferte oder beschädigte Waren zurücknehmen“, heißt es in einer Fußnote auf der Website. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) findet sich die Klausel zwar nicht; die Verbraucherzentrale Brandenburg sieht dennoch einen Verstoß gegen die Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB): Der Hinweis halte einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand.

Bereits im Januar wurde Klage eingereicht, der Fall liegt jetzt vor dem Oberlandesgericht Oldenburg.

Das Rückgaberecht bei Arzneimitteln ist im Versandhandel ein dauerhaftes Streitthema – neu entfacht mit Inkrafttreten der EU-Verbraucherrichtlinie im Juni 2014. In den vergangenen Jahren waren die Verbraucherzentralen wegen ähnlicher Klauseln wiederholt gegen Versender vorgegangen, unter anderem gegen Shop Apotheke und DocMorris.

Laut § 312g BGB steht Verbraucherinnen und Verbrauchern bei Käufen im Wege des Fernabsatzes ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. Ausgenommen sind verschiedene Produkte und Dienstleistungen, darunter

  • Waren, die nicht vorgefertigt sind, sondern auf individuelle Anforderung hergestellt werden
  • Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde
  • versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde

Noch ist nicht höchstrichterlich entschieden, ob Letzeres auf den Versand von Arzneimitteln zutrifft. Das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) hatte in einem Verfahren um Apotal entschieden, dass ein genereller Ausschluss des Widerrufsrechts bei apotheken- und verschreibungspflichtigen Arzneimitteln unzulässig ist. Hintergrund ist, dass verschiedene Vorschriften von Apothekengesetz (ApoG), Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) einem Wiederinverkehrbringen retournierter Ware im Versandhandel entgegen stehen.

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