Kartellverstoß

Almased: Kein Mindestpreis für Apotheken

, Uhr
Berlin -

Almased darf Apotheken keine Mindestpreise vorschreiben. Das hat das Landgericht Hannover entschieden. Das Unternehmen aus Bienenbüttel hatte Apotheken einen 30-prozentigen Barrabatt auf den Einkaufspreis angeboten, dafür aber eine Preisuntergrenze vorgegeben. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt.

Apotheken mussten sich für das „einmalige Angebot“ verpflichten, einen Verkaufspreis von 15,95 Euro gegenüber Verbrauchern nicht zu unterschreiten. Dieses Vorgehen sei kartellrechtswidrig, so die Wettbewerbszentrale mit Verweis auf das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Ein Unternehmen dürfe einem anderen keine Vorteile versprechen, um es zu einem kartellrechtswidrigen Verhalten zu veranlassen. Hersteller könnten zwar unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) aussprechen, allerdings dürfte von den Apotheken nicht verlangt werden, den Mindestverkaufspreis oder Preisuntergrenzen einzuhalten.

Almased hielt dagegen, bei dem Produkt sei eine besondere Beratungsintensität geboten, da es auch außerhalb der Apotheke in Drogerien oder im Internet verkauft werde. Die zusätzliche Beratung in der Apotheke rechtfertige eine Preisbindung. Die Richter ließen den Einwand nicht gelten.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Wettbewerbszentrale sieht sich im Fall eines Berufungsverfahrens gestärkt: „Wir sind zuversichtlich, dass die Entscheidung gehalten wird“, sagt ein Sprecher. Aktuell liegt der Taxe-VK bei 20,75 Euro; im Internet ist das Produkt deutlich preiswerter zu haben. Almased ist mit einem Anteil von rund 50 Prozent Marktführer.

Almased hatte bereits Ärger wegen der Werbung für das Diätpulver. Die Verbraucherzentrale Sachsen hatte die Firma verklagt. Die Reklame verspreche enorme Gewichtsverluste in kurzer Zeit, so die Kritik. Außerdem werde Diabetikern, Rheumatikern und Osteoporose-Kranken Linderung und Besserung versprochen. Beides sei irreführend. Das Landgericht Lüneburg bestätigte die Einschätzung. Almased hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. In nächster Runde wird vor dem Oberlandesgericht Celle (OLG) verhandelt.

Der Hersteller hatte Apotheken zuletzt eine ganze Reihe von Aktionen angeboten. Der Hersteller bewarb etwa „Gratis-Schulungen“: In kurzweiligen Referaten schulten Referentinnen Apothekenangestellte zu „Almased-Experten“, hieß es. Dafür sollten sie einen Rabatt von 30 Prozent auf Bestellungen erhalten.

Außerdem verschenkte der Hersteller Pulverdosen, wenn die Produkte in der Frei- oder Sichtwahl aufgestellt wurden. Apotheken sollten dafür sicherheitshalber ein Beweisfoto schicken. Gratisware konnte auch im Internet „erspielt“ werden. Dafür mussten sich Apotheker registrieren und sogenannte Prämienpunkte erzielen, um sie gegen Vitalkost einzutauschen. Das Partnerprogramm war zuvor gestrichen worden.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr zum Thema
Milchsäurebakterien
Übergangsfrist für Vagiflor
Mehr aus Ressort
Persönlicher Austausch mit Apotheken
Privatgroßhändler: Skonto-Urteil verändert Markt
Streit um Gesundheitsdaten auf Plattformen
OTC via Amazon: Generalanwalt sieht keinen Datenverstoß

APOTHEKE ADHOC Debatte