OLG München

Almased-Werbung fällt durch

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Berlin -

Almased hat einen Rechtsstreit verloren. Der Hersteller von Mahlzeitenersatzprodukten unterlag vor dem Oberlandesgericht München (OLG) im Streit um eine Werbeanzeige. Die Reklame sei irreführend.

Die Werbung für Almased ist immer wieder Gegenstand von juristischen Streitereien. Im aktuellen Fall ging es um eine zweiseitige Anzeige in der Frauenzeitschrift Brigitte. Der Beitrag war wie ein Artikel aufgemacht, aber als Anzeige gekennzeichnet. Der Hersteller aus München warb dort 2023 für das Mahlzeitenersatzprodukt. Der Titel „So programmiert man den Körper auf Abnehmen.“ Mit dem Beitrag ging die Firma jedoch zu weit, wie das OLG jetzt bestätigte.

Almased vs. Health-Claims-Verordnung

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) ging gegen die Werbung vor. In der Anzeige sei mit diversen Aussagen zum Gewichtsverlust und der Verhinderung eines Jo-Jo-Effektes geworben worden, sagt VSW-Geschäftsführer Ferdinand Selonke. „Die Beklagte hatte in der Anzeige gleichfalls angegeben, dass das Produkt viele weitere gesundheitliche Vorteile habe, die durch die einzigartige Rezeptur und das besondere Herstellungsverfahren entstehen und wissenschaftlich belegt seien.“

Zudem sei ausgeführt worden, dass es „leider aufgrund der Health-Claims-Verordnung (HCVO) gesetzlich verboten sei, darüber zu berichten“. Konkret hieß es: „Leider ist es Almased durch die sog. Health-Claims-Verordnung gesetzlich verboten über vieel weitere gesundheitliche Vorteile, die durch die einzigartige Rezeptur und das besondere Herstellungsverfahren entstehen und wissenschaftlich belegt sind, zu informieren. Daher: ‚Probieren geht über studieren‘.“ Der VSW griff diese Aussagen an und gewann bereits vor dem Landgericht München. Almased legte Rechtsmittel ein.

Das OLG bestätigte das Urteil in einer mündlichen Verhandlung in der vergangenen Woche. „Das Gericht führte aus, dass die Werbung schon deshalb irreführend sei gem. § 5 UWG, weil die Beklagte mit vermeintlichen gesundheitsbezogene Vorteilen werbe, deren Angabe ihr aufgrund der HCVO verboten sei“, so Selonke. Dem Gericht habe dies für ein Verbot der gegenständlichen Werbung genügt. Die genaue Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Nicht apothekenexklusiv

Bei Almased will man sich noch nicht zur Entscheidung äußern: „Gerade liegt uns leider noch keine schriftliche Urteilsverkündung vor“, sagt eine Sprecherin. Deshalb könne keine Einordnung abgegeben werden. Wie es weiter geht, ist noch offen. Bei einer Berufungsentscheidung sind Rechtsmittel aber nur eingeschränkt möglich.

Almased geht auf den Heilpraktiker Hubertus Trouillé zurück. Seit 2019 ist seine Tochter Ann-Kathrin Trouillé mit im Unternehmen. Apothekenexklusiv sind die Pulver nicht. Die Produkte wurden einst verstärkt in Apotheken angeboten und werden heute vielfach in Drogerien verkauft. Der Hersteller verweist als Vertriebskanäle auf Apotheken und verschiedene Einzelhändler sowie Online-Shops.

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