Nur die Adresse und die Öffnungszeiten: Mit mehr Informationen dürfen Apotheken in Polen im Grunde genommen nicht werben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese rigide Vorschrift jetzt gekippt.
Mit der Novelle des polnischen Arzneimittelgesetzes (Prawo farmaceutyczne) war 2012 die Werbung für Apotheken, Apothekenverkaufsstellen und ihre Tätigkeiten unter Androhung einer Geldbuße verboten worden. Laut § 94a dürfen Apotheken der Öffentlichkeit nur eingeschränkte Informationen über ihren Standort und ihre Öffnungszeiten übermitteln.
Die EU-Kommission hatte ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und schließlich geklagt. Der EuGH gab der Klage mit heute verkündetem Urteil in vollem Umfang statt und stellt fest, dass Polen gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen habe. Die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr ermögliche es nämlich Angehörigen eines reglementierten Berufs wie Apothekern in Polen, kommerzielle Online-Kommunikationen zu nutzen, um ihre Tätigkeiten zu bewerben.
Zwar müssten Inhalt und Form derartiger Kommunikationen die Anforderungen bestimmter berufsrechtlicher Regeln erfüllen, doch dürften diese nicht zu einem allgemeinen und ausnahmslosen Werbeverbot führen, wie es in Polen der Fall sei.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass dieses Verbot nur für Apotheker:innen gilt, die in einer Apotheke arbeiten (das sind mehr als zwei Drittel der Approbierten in Polen). Die Richtlinie erlaube es allen Apothekerinnen und Apothekern, ihre eigene Werbung zu betreiben. Sie dürfe daher nicht durch Verbote umgangen werden, die nur einige von ihnen oder bestimmte von ihnen ausgeübte Tätigkeiten beträfen.
Das Verbot beeinträchtige auch den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassungsfreiheit in Bezug auf Werbeformen, die nicht unter die Richtlinie fielen. Dieses Verbot schränkt laut EuGH nämlich die Möglichkeit der Apotheker, insbesondere der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen, ein, sich bei ihren potenziellen Kunden bekannt zu machen und die Dienstleistungen, die sie ihnen anbieten möchten, zu bewerben.
Ebenso werde Personen, die eine Apotheke in Polen eröffnen möchten, insbesondere wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat ansässig seien, der Marktzugang erschwert.
Polen habe nicht nachgewiesen, dass die Beschränkung dieser beiden Grundfreiheiten durch den Schutz der öffentlichen Gesundheit, genauer gesagt durch die Bekämpfung der übermäßigen Einnahme von Arzneimitteln und die Wahrung der beruflichen Unabhängigkeit der Apotheker, gerechtfertigt werden könnte.