Beim Versand von Arzneimitteln hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nachgearbeitet. Der Entwurf zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und weiterer Verordnungen sieht verschärfte Regeln für die Temperaturkontrolle vor. Unter anderem müssen Verträge mit Logistikunternehmen geschlossen werden und es wird eine Ordnungswidrigkeit zum Versandhandel eingeführt.
Im ursprünglichen Referentenentwurf war lediglich ein Einschub zum Versand von kühlketten- und kühlpflichtigen Arzneimitteln zu finden. Vorgesehen war, dass für derartige Arzneimittel geeignetes Transportunternehmen mit der Lieferung beauftragt werden soll. Diese sollten die Arzneimittel entsprechend der von der Apotheke mitgeteilten Temperaturanforderungen transportieren und ausliefern und einen lückenlosen Nachweis über die Einhaltung der Temperaturbedingungen zur Verfügung zu stellen. Der Nachweis sollte dokumentiert und drei Jahre aufbewahrt werden.
Der gestern vorgelegte neue Referentenentwurf sieht jedoch in § 35b „Versand von Arzneimitteln“ weiterreichende Vorgaben vor. Demnach sind für Arzneimittel im Rahmen des Versandes für die Verpackung, den Transport und die Auslieferung im Qualitätsmanagementsystem folgende Festlegungen zu treffen:
Die Verpackung ist mit Blick auf die Temperaturempfindlichkeit des Arzneimittels, der zu erwartenden Außentemperaturen und der Transporthöchstdauer zu wählen. Es muss gewährleistet sein, dass das jeweilige Arzneimittel während des Transports bis zum Bestimmungsadressaten einschließlich einer möglichen Zwischenlagerung nicht beschädigt oder seine Qualität oder Wirksamkeit beeinträchtigt wird.
Bei der Versendung kühlpflichtiger oder kühlkettenpflichtiger Arzneimittel sind geeignete Kühlsysteme einzusetzen, die die Qualität und Wirksamkeit des Arzneimittels während des gesamten Transportzeitraumes gewährleisten. Soweit erforderlich, ist bei temperaturempfindlichen Arzneimitteln eine valide Nachweisführung durch mitgeführte Temperaturkontrollen vorzusehen.
Der Betreiber hat laut Entwurf vertraglich sicherzustellen, dass das beauftragte Logistikunternehmen seinen Verpflichtungen nachkommt, insbesondere dass es
Die Anforderungen an das beauftragte Logistikunternehmen sind in § 9a Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV) festgelegt. Demnach muss das Unternehmen sicherstellen, dass die Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel während der Lagerung und während des Transports nicht beeinträchtigt werden. Zudem muss das Logistikunternehmen
Im Rahmen des Versandes sollen verschiedene Ordnungswidrigkeiten eingeführt werden. Zum einen, um zu gewährleisten, dass ein Logistikunternehmen während eines durch eine Apotheke beauftragten Transports im Wege des Versandes die versandten Arzneimittel so lagert, dass ihre Qualität nicht nachteilig beeinflusst wird, und um zu gewährleisten, dass ein Logistikunternehmen, welches während eines durch eine Apotheke beauftragten Arzneimitteltransports im Wege des Versandes ein aktives Kühlsystem benutzt und hinreichende Aufzeichnungen führt.
Was fehlt, sind noch Vorschriften zum Vollzug, also zur Überwachung von Versender und Logistiker. Schon in seiner Stellungnahme zum ersten Entwurf hatte der Großhandelsverband Phagro, der das Thema seit Jahren vor sich hertreibt, Kontrollmöglichkeiten gefordert: „Eine Überwachung ausländischer Apotheken in Bezug auf die Einhaltung deutscher Vorschriften existiert de facto nicht. Dies ist hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union keine allgemeine Verpflichtung zur Vollstreckungshilfe besteht.“