Die Apothekenreform kommt im Dezember ins Kabinett – allerdings sorgt eine entsprechende Vorhabenübersicht aus dem Kanzleramt für Verwirrung. Denn berücksichtigt ist offenbar nur der Gesetzesteil. Was mit der Verordnung passiert, die unter anderem das Skonto und die Notdienstpauschale regelt, ist weiter unklar.
Am 17. Dezember soll die Apothekenreform im Kabinett besprochen werden. Auf der vorläufigen Tagesordnung steht allerdings nur das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG). Wann die Zweite Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) besprochen wird, ist unklar. Laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) soll das Vorhaben als Paket verabschiedet werden – danach wäre denkbar, dass das Kanzleramt nur das ApoVWG genannt, aber beide Teile gemeint hat.
Jetzt gibt es aber neue Verwirrung: Denn auch in einem vertraulichen „Ausblick auf anstehende Vorhaben der Bundesregierung in den nächsten drei Monaten“ („nur für den Dienstgebrauch“) wird nur das „Gesetz Apothekenreform“ genannt. Und dazu heißt es explizit, es sei nicht zustimmungspflichtig im Bundesrat.
Tatsächlich muss aber der Verordnungsteil sehr wohl durch die Länderkammer bestätigt werden, denn hier geht es um Änderungen in der AMPreisV. Laut § 78 Arzneimittelgesetz (AMG) dürfen Wirtschafts- und Gesundheitsministerium die Preisspannen für Großhandel und Apotheken per Rechtsverordnung nur „mit Zustimmung des Bundesrats“ festlegen. Auch im Entwurf heißt es klipp und klar: „Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich.“
Das lässt eigentlich nur den Schluss zu, dass der Verordnungsteil doch separat im Kabinett behandelt werden soll. Einen Termin dafür gibt es allerdings nicht.
Vielleicht handelt es sich aber auch nur um einen Fehler, denn im Gesetzesteil sind im Zusammenhang mit der geplanten PTA-Vertretung auch Änderungen der ApBetrO enthalten – und bei dieser ist dem Grunde nach ebenfalls eine Beteiligung der Länder vorgesehen: In § 21 Apothekengesetz (ApoG) wird das BMG ermächtigt, „durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates“ eine ApBetrO „zu erlassen, um einen ordnungsgemäßen Betrieb der Apotheken, Zweigapotheken und Krankenhausapotheken zu gewährleisten und um die Qualität der dort herzustellenden und abzugebenden Arzneimittel sicherzustellen“. Im Entwurf steht dazu nichts, möglicherweise sieht das BMG bei den geplanten Änderungen keine Notwendigkeit.
Das BMG macht dazu keine Angaben: Man äußere sich grundsätzlich nicht zu möglichen Zeitplänen für Kabinettsthemen; diese würden jeweils in der Woche des Kabinetts bekanntgegeben.
Und auch das Kanzleramt bleibt vage: „Aufgeführt sind Vorhaben mit voraussichtlicher Kabinettbehandlung in den genannten Monaten. Die Planungsstände der Ressorts können sich jederzeit ändern“, heißt es in dem Dokument.
Eine Erläuterung zum Vorhaben gibt es allerdings noch: „Mit den vorgesehenen Maßnahmen werden öffentliche Apotheken vor allem im ländlichen Raum gestärkt und Apothekerinnen und Apotheker können durch Bürokratieabbau ihre Versorgungsaufgaben mit mehr Eigenverantwortung und Flexibilität wahrnehmen. Zudem erhalten öffentliche Apotheken weitere Aufgaben in der Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Im Ergebnis soll dadurch die Wirtschaftlichkeit der Apotheken verbessert und ein flächendeckendes Netz an Präsenzapotheken weiterhin erhalten bleiben.“