Eine praxisuntaugliche Bitte und eine Geste, die keine ist. Ja, es ist lobenswert, dass die KKH einen Fehler eingesteht. Aber die Kommunikation zeigt, dass die Kasse weder weiß, welchen Stand sie in den Apotheken hat, noch wie die Abläufe in der Versorgung aussehen.
Ein interner IT-Fehler bei der KKH hat zur Folge, dass für zwei Institutionskennzeichen (IK) der Kasse in der Warenwirtschaft keine Rabattverträge hinterlegt sind und Apotheken entsprechend die Verträge bei der Abgabe nicht bedienen können. Aufgrund der Datenpanne bittet die Kasse die Apotheken um Hilfe.
In der Vergangenheit war die KKH in puncto Retaxationen nicht gerade zimperlich mit den Apotheken. Ein Beispiel ist die Retaxwelle der Sonder-PZN „Nichtverfügbarkeit“, mit dem Ziel, die Apotheken zur Abgabe von Rabattarzneimitteln zu erziehen. Die Kasse zweifelte vor einigen Jahren pauschal an, dass rabattierte Arzneimittel nicht lieferbar waren.
Und auch zur Heilung von Formfehlern nach Rezeptabrechnung zeigte sich die KKH wenig kooperativ. Apotheken könnten Fehler vor der Abrechnung selbst beheben, hieß es von der KKH. Natürlich nur, wenn die Korrektur keinen manipulativen Charakter habe. „Der magische Punkt ist, wenn das Rezept an die Krankenkasse geschickt wird.“
Ein „magischer Punkt“ ist es offenbar auch, wenn die neuen Rabattverträge in die Warenwirtschaft der Apotheken eingespielt werden. Wer hier seine Hausaufgaben nicht vor der Einspielung macht, sollte danach nicht auf Kulanz bei denjenigen hoffen, die er jahrelang für jede Kleinigkeit retaxiert hat.
Bis die Daten korrekt eingespielt sind, sollen Apotheken das IK 100175502 der KKH nutzen. Heißt: händisch eingeben. Denn hier sind die Rabattverträge ordnungsgemäß hinterlegt. „Durch manuelle Nutzung des IK 100175502 ist sichergestellt, dass Versicherte kein abweichendes Arzneimittel erhalten und die Kontinuität der Versorgung innerhalb der Rabattarzneimittel gewährleistet ist.“
Vom Aufwand ganz abgesehen: Selbst wenn Apotheken der Bitte nachkommen wollen, ist dies schier unmöglich – zumindest bei E-Rezepten. Denn auf die Felder zu den Versichertendaten – zu denen auch das IK des Kostenträgers gehört – haben nur die Praxen Zugriff. Eine händische Anpassung des IK ist somit für die Apotheken gar nicht möglich. Anders sieht es bei Muster-16-Rezepten aus. Hier kann und muss die Apotheke den Kostenträger manuell eingeben. Doch Papierrezepte machen nicht mehr den Großteil der Versorgung aus. Fraglich, ob die KKH auch eine Bitte an die Ärzt:innen gestellt hat, bis zur korrekten Meldung auf Papierrezepte auszuweichen.
Immerhin: Retaxationen schließt die KKH – diesmal – aus. „Sofern aktuell in der Apotheke für die betroffenen IK eine Abgabe gemäß Rahmenvertrag und nicht Rabattvertrag erfolgt, wird es auch zu keiner Retaxation aufgrund der Nichtabgabe von Rabattarzneimitteln kommen.“
Vielleicht sollte die KKH sich bei der Gelegenheit selbst retaxieren. Fehler der Leistungserbringer bestraft sie bekanntlich auch mit voller Härte – schließlich geht es um Versichertengelder. Wer haftet diesmal? Die Kasse selbst?
Die Panne könnte eine Chance für Apotheken und KKH sein, sich einen Schritt aufeinander zuzubewegen. Der Weg ist lang, bis man sich wieder auf Augenhöhe bewegt. Aber der aktuelle Fall zeigt: Niemand ist unfehlbar – auch die Kassen nicht. Es geht nur miteinander – und mit Kulanz auf beiden Seiten.