Streit mit Finanzamt

FFP2-Masken: BFH bestätigt Umsatzsteuer

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Berlin -

Die Pauschale, die Apotheken im Dezember 2021 für die Verteilung von FFP2-Masken an vulnerable Gruppen erhielten, war nicht steuerfrei. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden hat, musste Umsatzsteuer abgeführt werden.

Ein Apotheker aus Niedersachsen hatte in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung die vom NNF ausgezahlte Pauschale mit dem Nettobetrag zunächst zum – temporär auf 16 Prozent herabgesetzten – Regelsteuersatz angemeldet. Später beantragte er aber die Herabsetzung und klagte schließlich. Doch nach dem Finanzgericht Niedersachsen entschied nun auch der BFH zu seinen Ungunsten.

Zwar sei der Sachverhalt nicht mit dem Sachleistungsprinzip in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu vergleichen; insofern ließen sich Entscheidungen der Sozialgerichte nicht heranziehen. Dennoch habe das Finanzgericht korrekt entschieden, dass die Abgabe von Schutzmasken an anspruchsberechtigte Personen zu einer Lieferung führte, die durch die an die Apotheken zu zahlende Pauschale als Drittentgelt vergütet wurde.

Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass das Geld schon vor der Leistung gezahlt wurde. Denn es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang. Dafür spreche bereits der Wortlaut von § 5 Schutzmaskenverordnung (SchutzmV), wonach die Apotheke die Pauschale „für die Abgabe von Schutzmasken“ erhielt. Laut § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) entfalle die Steuerbarkeit auch dann nicht, wenn der Umsatz wie im Fall der Schutzmasken aufgrund gesetzlicher Anordnung generiert werde.

Auch Pauschalen steuerpflichtig

Die Entgeltlichkeit werde auch durch die Begründung des Auszahlungsbescheids belegt, nach dem die Zahlung der Beschaffung der abzugebenden und damit zu liefernden Schutzmasken dienen sollte. Aus der sich zugunsten der Anspruchsberechtigten ergebende Kostenfreiheit lasse sich keine umsatzsteuerrechtliche Unentgeltlichkeit bezogen auf den festgesetzten Auszahlungsbetrag ableiten. Denn der maßgebliche Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt bestehe auch dann, wenn das als Gegenwert zu betrachtende Entgelt ausschließlich durch einen Dritten erbracht werde.

Unerheblich sei die Argumentation des Apothekers dahingehend, dass es für die Kundinnen und Kunden keinen Rechtsanspruch ihm gegenüber gab und er die Pauschale auch dann erhalten hätte, wenn er im Ausgabezeitraum überhaupt keine Schutzmaske abgegeben hätte. Einerseits habe er das getan, andererseits führe eine Pauschale, die unabhängig davon gezahlt werde, ob oder in welchem Umfang Leistungen erbracht werden, nicht zu einem Fehlen eines Entgelts, da anderenfalls die Steuerbarkeit durch Vereinbarung von Pauschalpreisen umgangen werden könnte.

Auch von einem steuerfreien Zuschuss sei nicht auszugehen, da in einem solchen Fall die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Zahlungsempfängers allgemein dienen müsse, etwa aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen.

Kein Zuschuss für Apotheken

Das sei hier nicht der Fall: „Denn der Erstattungspreis für die Schutzmasken wurde nicht – wie der Kläger meint – ausschließlich aus gesundheitspolitischen Gründen gezahlt. Die Schutzmaskenpauschale gemäß § 5 Abs. 1 SchutzmV sollte vielmehr die schnelle Versorgung von vulnerablen Personen bei Sicherstellung der Bezahlung der Apotheken erreichen und diente somit nicht dem Zweck, den Apotheken selbst einen Zuschuss zu gewähren, um sie finanziell zu unterstützen. Die Pauschalierung knüpfte insoweit gemäß § 7 SchutzmV daran an, in welchem Umfang die einzelne Apotheke verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel verkauft hatte, um so eine Verteilung der Pauschale unter den einzelnen Apotheken zu erreichen.“

Dass das Finanzamt zwischenzeitlich der Position des Apothekers zugestimmt hatte, spielt laut BFH auch keine Rolle: „Ergehen innerhalb ein und desselben Verfahrens mehrere Änderungsbescheide, wird der jeweils letzte zum Verfahrensgegenstand.“

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