Apotheken-A darf anbleiben

Energiesparvorgaben: Türen zu im Einzelhandel

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Berlin -

Wegen Russlands Aggressionen muss Deutschland Energie sparen. Vorgaben gibt es auch für den Einzelhandel und damit auch die Apotheken, doch allzu hart getroffen sind sie nicht.

Bis Ende Februar soll gespart werden, die Details regelt die „Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen“, kurz „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV). Neben Privathaushalten werden auch Unternehmen adressiert.

Türen zu

In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist laut Verordnung das dauerhafte Offenhalten von Türen untersagt, wenn dadurch ein Verlust von Heizwärme auftritt. Ausnahme: Das Offenhalten ist für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich.

Licht aus

Beleuchtete Werbeanlagen dürfen nur von 16 bis 22 Uhr betrieben werden – es sei denn, sie sind „zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren“ erforderlich und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen zu ersetzen. Schaufenster oder Notdienstanlagen sind davon explizit nicht betroffen: „Schaufensterbeleuchtung ist prinzipiell weiter gestattet, stand auch als Verbot nie in der Verordnung und natürlich zählen auch Notdienstkästen dazu“, so eine Sprecherin des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) auf Nachfrage.

Heizung runter

Auch bei der Heizung soll gespart werden. In Arbeitsräumen darf demnach bei „körperlich leichten und überwiegend sitzenden Tätigkeiten“ maximal auf 19 °C geheizt werden, bei „körperlich leichten Tätigkeiten überwiegend im Stehen oder Gehen“ auf maximal 18 °C. Ausnahmen gibt es unter anderem für medizinische Einrichtungen oder „Einrichtungen, bei denen höhere Lufttemperaturen in besonderer Weise zur Aufrechterhaltung der Gesundheit der sich dort aufhaltenden Personen, geboten sind“. Außerdem darf die Temperatur erhöht werden, wenn „Beschäftigte durch die niedrigere Lufttemperatur in ihrer Gesundheit gefährdet sind und sonstige Schutzmaßnahmen nicht möglich oder ausreichend sind“.

Gemeinschaftsflächen, die nicht dem Aufenthalt von Personen dienen, dürfen eigentlich nicht beheizt werden – es sei denn, dies ist „zum Schutz von dort installierter Technik oder von dort gelagerten Gegenständen und Stoffen erforderlich“. Auch hier werden medizinische Einrichtungen explizit als Ausnahme genannt.

Trinkwasser soll übrigens ebenfalls nur noch so weit erhitzt werden, wie es nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik aus hygienischen Gründen erforderlich ist, also etwa um ein Gesundheitsrisiko durch Legionellen zu vermeiden. Auch hier sind medizinische Einrichtungen grundsätzlich ausgenommen.

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