Im neuen Jahr gelten verschiedene Neuerungen. Dazu gehört unter anderem die Annahme von Elektroschrott. Zwar sind nur wenige Apotheken betroffen, aber für Apotheken mit Versandhandelserlaubnis ist die Rechtslage noch nicht vollständig geklärt.
Apotheken müssen künftig Elektroschrott annehmen. Grundlage ist das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Allerdings sind nur wenige Apotheken von der Vorgabe betroffen, denn Altgeräte müssen nur unentgeltlich zurückgenommen werden, wenn die Verkaufsfläche mindestens 400 Quadratmetern beträgt. Allerdings gilt die Gesetzesänderung auch für Versandapotheken. Für Versender besteht eine Rücknahmepflicht, wenn die Lager- und Versandflächen für Elektro- und Elektronikgeräte die Mindestgröße überschreiten. Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des ElektroG wird nun eine Legaldefinition eingefügt, in der festgelegt wird, welche Flächen zu den Lager- und Versandflächen zählen. Praktisch ändert sich dadurch nichts, denn weiterhin wird bei der Flächenberechnung auf die Flächen abgestellt, die für den Vertrieb von Elektrogeräten genutzt werden.
Doch im ElektroG ist auch eine spezifische Kennzeichnungspflicht für Rücknahmestellen festgelegt. Vor-Ort-Apotheken sind davon nur betroffen, wenn sie der Rücknahmepflicht unterliegen. Anders sieht es beim Versandhandel aus. Denn bei der Kennzeichnung ist es nach § 18a Absatz 4 ElektroG unerheblich, ob eine Rücknahmepflicht besteht oder nicht. Dies ergibt sich aus dem – gegenüber den Absätzen 2 und 3 – abweichenden Wortlaut des Absatzes 4. Denn der stellt nicht auf eine etwaige Rücknahmepflicht ab, sondern nur darauf, dass Elektrogeräte im Versandhandel in den Verkehr gebracht werden.
Das bedeutet: Apotheken, die im Wege des Versandhandels Elektro- und Elektronikgeräte vertreiben, müssen das vorgeschriebene Symbol in den von ihnen verwendeten Medien – dem eigenen Internetangebot – verwenden und müssen über die in § 18a Absatz 4 Satz 2 ElektroG genannten Umstände zur Abholung/Rücknahme informieren. Sinn macht dies allerdings nicht, wenn Apotheken mit Versandhandelserlaubnis keine Rücknahme leisten müssen.
Fest steht: Bis die Rechtslage geklärt ist, sollten Apotheken, die Elektrogeräte im Versandhandel in den Verkehr bringen, das Symbol anbringen und – wenn weder einer Pflicht zur Abholung noch zur Rücknahme von Altgeräten besteht – Verbraucher:innen auf ihre Pflicht hinweise, Altgeräte getrennt zu entsorgen und nicht in den Restmüll zu werfen. Stichwort Wertstoffhof.
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