Fristverlängerung bis 2028

Corona-Doku: „Könnte über 1000 Euro pro Jahr kosten“

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Berlin -

Apotheken, die während der Pandemie Bürgertests durchgeführt haben, müssen entsprechende Unterlagen bis zum 31. Dezember 2028 aufbewahren – die Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde verlängert. Für manche Inhaber:innen könnte es demnach teuer werden. „Ich fürchte, wir müssen über 1000 Euro pro Jahr allein für die Verwahrung unserer Daten bezahlen.“

Apotheken, die Vertragspartner bei No-Q sind, wurden kürzlich über die gesetzliche Änderung informiert. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Konditionen seien angepasst worden. Konkret: „Betreiber von Corona-Teststellen sind verpflichtet, die Dokumentation ihrer Testungen bis zum 31.12.2028 aufzubewahren. Wir passen daher unsere AGB an, um Ihnen weiterhin eine sichere, gesetzeskonforme und komfortable Lösung für die Datenaufbewahrung anzubieten.“

Die neuen Konditionen zur Datenspeicherung: „Die Nutzung unserer Applikation zur Aufbewahrung und Speicherung von Auftrags- und Leistungsdokumentation von Corona-Teststellen unterliegt künftig einer gesonderten Jahresgebühr“, heißt es von No-Q. Diese betrage 0,0127 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Datensatz, bei einer Mindestgebühr von 25 Euro. Entscheide man sich für eine einmalige Zahlung, gewähre man einen einmaligen Rabatt: „Sie erhalten 4 Jahre Aufbewahrung zum Preis von 3“, heißt es.

Datenexport empfohlen

Möchten Inhaberinnen und Inhaber die Aufbewahrung künftig selbst übernehmen, so könne „nach Vertragsende ein vollständiger Datenexport“ beauftragt werden. Auch dafür muss gezahlt werden. „Dieser Export umfasst alle bei uns gespeicherten Datensätze inkl. Ergebnis-PDFs zum Preis von 0,03 Euro pro Datensatz“, so No-Q. Man empfehle ausdrücklich, diese im Rahmen des Datenexports mit anzufordern, um sicherzustellen, dass Apotheken auch künftig vollständig und rechtskonform auf die Dokumentation zugreifen werden können.

Ein Inhaber sieht hohe Kosten auf sich zukommen: „Wir haben viel getestet während der Pandemie, die Aufbewahrung der Anzahl unserer Datensätze würde mich pro Jahr etwa 1200 Euro kosten.“ Auch der Datenexport schlüge mit etwa 2700 Euro zu Buche, erklärt er. Was ihn ebenfalls ärgert: „Es gab angeblich eine Mail, in der bereits auf die Änderungen der AGB hingewiesen wurde, diese ist aber nie bei mir angekommen. Auch sonst gab es keinen Hinweis.“

Keine persönliche Nachricht

Der Apotheker ist sich relativ sicher, dass No-Q nur eine allgemeine Mail verfasst habe. „Es wurde mir nicht gesagt, welche Kosten für mich individuell entstehen“, beklagt er. Eine Entscheidung für oder gegen die kostenpflichtige Speicherung habe er so nicht treffen können. „Die Überraschung ist für Inhaber:innen, die viel getestet haben, relativ groß.“

Damit die ihm zustehenden Daten zur Verfügung gestellt werden könnten, müsste er mehr als 3000 Euro bezahlen. „In den AGB hieß es aber vor der Änderung, dass nach Beenden des Vertragsverhältnisses die Daten kostenlos übertragen werden“, ärgert er sich. „Es ist massiv anzuzweifeln, dass diese Bereitstellung der Daten den Preis in irgendeiner Form rechtfertigen.“ Das stehe in keinem Verhältnis zur gebotenen Leistung, ist sich der Inhaber sicher.

No-Q erklärt Preisgestaltung

Die aktuelle Rechtslage schreibt vor, dass Betreiber:innen von Corona-Teststellen ihre Testdokumentationen bis 31. Dezember 2028 vorhalten müssen. Wir sind daher verpflichtet, eine sichere und rechtskonforme Speicherung der bei uns liegenden Daten zu gewährleisten“, so ein Sprecher.

Die dafür erhobene Jahresgebühr decke unter anderem folgende Aspekte ab:

  • technische Infrastruktur: gesicherte Server, regelmäßige Backups, IT-Sicherheit
  • bürokratischer Aufwand: Überprüfung und Dokumentation zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, Datenschutzbestimmungen und Audit-Anforderungen
  • Kundensupport: Unterstützung bei behördlichen Prüfungen und Fragen der Teststellenbetreiber:innen

„Da wir diese umfassende Dienstleistung bis Ende 2028 gewährleisten müssen, entsteht ein fortlaufender betrieblicher und administrativer Aufwand, der durch die Gebühr abgedeckt wird.“

Zudem betont das Unternehmen, dass es für Betreiber:innen, die die gesetzliche Aufbewahrung selbst organisieren möchten, die Möglichkeit gebe, einen vollständigen Datenexport in Anspruch zu nehmen. Dieser umfasse die Aufbereitung und Zusammenstellung der Daten, inklusive technischer Prüfungen, die Regenerierung beziehungsweise Erstellung von PDF-Dokumenten für eine vollständige Nachweisfähigkeit und den manuellen Sicherungs- und Prüfaufwand, um eine fehlerfreie Übergabe an den Kunden zu gewährleisten.

Wichtig sei in diesem Zusammenhang: „Nach einer Löschung bei uns kann eine erneute Erstellung oder Anforderung der PDF-Dokumente nicht mehr erfolgen“, so No-Q.

„Es blieb ausreichend Zeit“

„Die Anpassung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgte vor dem Hintergrund der neuen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten. Die geänderten Bedingungen sind am 1. Januar 2025 in Kraft getreten, beziehungsweise spätestens 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung über die AGB-Anpassung“, erklärt das Unternehmen. „Dadurch blieb ausreichend Zeit, um sich mit den neuen Bedingungen vertraut zu machen und gegebenenfalls einen Datenexport zu veranlassen“, so der Sprecher.

Er betont: „Kein Betreibender ist verpflichtet, den kostenpflichtigen Speicherungsservice von No-Q in Anspruch zu nehmen. Wir stellen diesen Service allerdings zur Verfügung, um eine sichere, bequeme und gesetzeskonforme Archivierung zu ermöglichen. Wer sich dagegen entscheidet, kann die Daten eigenverantwortlich speichern oder den kostenpflichtigen Export in Anspruch nehmen.“

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