Apothekenbetriebsordnung

Pharmazieingenieure: Nur Urlaubsvertretung

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Berlin -

Pharmazieingenieure sind in vielen ostdeutschen Apotheken eine wichtige Vertretung für Apothekenleiter. Die neue Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat allerdings für viel Verunsicherung gesorgt. Die Vertreter der Aufsichtsbehörden haben in ihrem Katalog nun klargestellt: Pharmazieingenieure und Apothekerassistenten können auch weiterhin Apothekenleiter vertreten und deren Verantwortungsbereich übernehmen.

Die Aufsichtsbehörde stellt klar: Übernimmt der Assistent oder Ingenieur die Apothekenleitung, so übernimmt er auch die Aufgaben und die Verantwortung des Inhabers. Damit sei er auch berechtigt, zum Beispiel die Plausibilitätsprüfung durchzuführen oder Herstellungsanweisungen zu unterschreiben.

Bei kurzfristiger Abwesenheit sieht dies allerdings anders aus: Hier dürfen Apothekerassistenten und Pharmazieingenieure nicht die Aufgaben des Apothekenleiters übernehmen, außer es handelt sich um einen Nacht- oder Notdienst, so die Aufsichtsbehörden.

Ausnahmen gibt es allerdings für Inhaber, die mehrere Apotheken betreiben: Sie können sich gar nicht von Apothekerassistenten oder Pharmazieingenieuren vertreten lassen. Dies gilt auch für den Leiter einer krankenhausversorgenden Apotheke oder Apotheken, die Arzneimittel stellen, verblistern oder patientenindividuelle Parentarlia herstellen – auch wenn die Apotheke diese Tätigkeiten durch einen Lohnhersteller durchführen lässt.

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