Die Vereinbarung mit der AOK Nordost zur Anpassung der Abrechnungsbestimmungen des Arzneiliefervertrages gilt ab dem 1. August nicht nur für Berlin und Brandenburg, sondern auch für Mecklenburg-Vorpommern.
In Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern werden ab August die Abrechnungsbestimmungen einheitlich geregelt. Apotheken rechnen monatlich nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, spätestens bis zum Ende des auf den Monat der Lieferung folgenden Kalendermonats in einer Rechnung ab.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern ist die Direktabrechnung von E-Rezepten nicht mehr möglich, denn nach den neuen Bestimmungen ist „die Aufteilung der Abrechnung in einen Teil, welcher durch ein Rechenzentrum abgerechnet wird und einen Teil, der in Eigenabrechnung abgerechnet wird, insbesondere eine Aufteilung der Abrechnung einerseits hinsichtlich der elektronischen Verordnungen und andererseits der papiergebundenen Verordnungen“ unzulässig.
Auch in Mecklenburg-Vorpommern sind weitere Anpassungen vorgesehen, die die Liquidität der Apotheken verbessern sollen. Spätestens zum 1. August 2026 sollen diese in Kraft treten. Verständigen sich die Vertragsparteien – AOK Nordost und Apothekerverband – nicht auf neue Regelungen, sollen Apotheken die Möglichkeit erhalten, ab August 2026 „in bis zu drei Rechnungen je Abrechnungsmonat (jeweils eine Rechnung zum 10. und 20. des laufenden Monats und eine weitere Rechnung nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte) gegenüber den Krankenkassen abzurechnen.“
Auch in diesem Fall gelten die § 13 festgelegten Vorgaben zur Rechnungsbegleichung. Demnach zahlen die Kassen innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang der Abrechnungsunterlagen. Allerdings besteht kein Anspruch auf Abschlagszahlung. Wollen Apotheken dreimal im Monat abrechnen, muss dies bei der Krankenkasse drei Monate im Vorfeld schriftlich angezeigt werden.