AK Berlin: Abzeichnungsbefugnis für PTA bleibt | APOTHEKE ADHOC
Auch ohne Zertifikat

AK Berlin: Abzeichnungsbefugnis für PTA bleibt

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Berlin -

Auch nach der PTA-Reform bleibt die Möglichkeit bestehen, dass der Apothekenleiter oder die Apothekenleitern die Abzeichnungsbefugnis für Verordnungen auf die PTA überträgt, so die Apothekerkammer Berlin. Das hätten die Prüfungen der Juristinnen der Kammer ergeben, sagt Kammerpräsidentin Kerstin Kemmritz.

„Die Abzeichnungsbefugnis war vor Inkrafttreten des PTA-Reformgesetzes – und ist auch danach – in § 17 Abs. 6 Satz 2 ApBetrO geregelt. Dort stand und steht, dass der Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin nach Maßgabe des § 3 Abs. 5 (grundsätzliche Aufsichtspflicht – wie bisher auch) die Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen auf PTA übertragen kann. Der oder die PTA muss allerdings bei Unklarheiten nach § 17 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO und bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben (Privatrezepten) die Verschreibung vor der Abgabe einem Apotheker zur Abzeichnung vorlegen; bei GKV-Rezepten ist die Vorlage an eine:n Apotheker:in unverzüglich nach der Abgabe notwendig. Dies galt auch bisher. Die Abzeichnungsbefugnis darf also auch weiterhin PTAs übertragen werden, die nicht gemäß § 3 Absatz 5b ApBetrO qualifiziert sind – sofern sie wie bisher beaufsichtigt werden und die genannten Vorgaben (Vorlagepflicht) erfüllen“, so die Auslegung der Apothekerkammer.

Die Abzeichnungsbefugnis bedeutet lediglich, dass die PTA Verordnungen auch beliefern darf, ohne direkten Kontakt mit dem zuständigen Apotheker oder der zuständigen Apothekerin gehabt zu haben, so Kemmritz. Allerdings mussten die Verordnungen bislang „unverzüglich“ nach der Abgabe dem Approbierten oder dem Approbierten vorgezeigt werden. Ausnahmen bei der Abgabe von Betäubungsmitteln, von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder Thalidomid und von Arzneimitteln, die nach § 73 Abs. 3 AMG importiert werden. Diese mussten schon vor Abgabe vorgelegt werden.

Mit dem PTA-Reformgesetz wurde folgender Satz in den § 17 Abs. 6 eingefügt: „Die Pflicht zur Vorlage entfällt und entsteht erneut entsprechend den Regelungen in § 3 Absatz 5b und 5c.“ Das bedeute: Die Pflicht auch zur unverzüglichen nachträglichen Vorlage von Rezepten kann jetzt entfallen, wenn die PTA ohne Beaufsichtigung tätig werden darf.

Voraussetzungen für den Wegfall der Vorlagepflicht sind laut § 3 Absatz 5b ApBetrO:

  • Mindestens 3-jährige Berufstätigkeit in Vollzeit oder entsprechender Umfang in Teilzeit und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden (Alternativ: Mindestens 5-jährige Berufstätigkeit in Vollzeit bzw. entsprechender Umfang in Teilzeit) und
  • Nachweis über regelmäßige Fortbildung (Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer, 100 Fortbildungspunkte notwendig) und
  • einjährige, zuverlässige Berufstätigkeit in der jeweiligen Apotheke und
  • schriftliche Anhörung durch den Apothekenleiter oder die Apothekenleiterin mit schriftlicher oder elektronischer Festlegung der Tätigkeiten ohne Aufsichtspflicht

Die oben genannten Ausnahmen bleiben allerdings weiterhin bestehen. In diesen Fällen können PTA nach wie vor nicht unbeaufsichtigt tätig werden und müssen diese Verschreibungen wie bisher den Approbierten vorlegen.

Eine Befugniserweiterung ist zusätzlich möglich für die Prüfung von Ausgangsstoffen und Fertigarzneimitteln, der Herstellung von Rezeptur- und Defekturarzneimitteln. Ausgenommen sind davon die Herstellung von Arzneimitteln zur parenteralen Anwendung, das patientenindividuelle Stellen oder Verblistern von Arzneimitteln.

Bei Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen (z. B. bei Auslaufen des Fortbildungszertifikates) entsteht die Vorlagepflicht erneut, die Abzeichnungsbefugnis kann davon laut AKB aber unberührt bestehen bleiben.

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