Höchstmengen werden gestrichen

Ab 8. April: Kein „A“ mehr auf BtM-Rezepten

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Berlin -

Ab 8. April müssen Apotheken nicht mehr die Höchstmengen bei BtM-Rezepten prüfen. Das Bundeskabinett hat eine entsprechende Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) beschlossen. Für die Apotheken bedeutet das weniger Prüfaufwand – und weniger Retaxrisiko.

Die Änderung sieht die Streichung der Regelungen zu den Höchstverschreibungsmengen für BtM nach der Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes vor. Die bisherigen Vorgaben in den §§ 2 bis 4 BtMVV entsprechen laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis, weil sie nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Darreichungsformen kompatibel sind. Sie seien zukünftig verzichtbar, weil sie nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitragen.

Damit entfällt die Vorgabe, nach der eine Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge für den Zeitraum von 30 Tagen im Einzelfall begründet, dokumentiert und die Verschreibung mit einem „A“ gekennzeichnet werden muss. „Diese Kontrollaufgaben für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Apotheken und das Risiko von Regressforderungen durch die GKV beim Überschreiten der zulässigen Höchstverschreibungsmengen wird durch diese Neuregelung gemindert“, so das BMG.

Die Änderung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates und soll am 8. April in Kraft treten.

Lockerungen für Substitutionstherapie

Verstetigt werden auch die Ausnahmeregelungen zur Substitutionstherapie Opioidabhängiger, die aufgrund der Pandemie mit der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (Sars-CoV-2-AMVV) eingeführt worden waren. Demnach wird die Verschreibung des Take-Home-Bedarfs für bis zu sieben Tage in eine dauerhafte Regelung überführt, außerdem werden Möglichkeiten einer telemedizinischen Konsultation bei der Verschreibung geschaffen sowie der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen kann, erweitert.

Die Erfahrungen mit den befristeten Ausnahmeregelungen hätten gezeigt, dass mehr Flexibilität die erfolgreiche Behandlung begünstigen könne, ohne dass es hierdurch zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs komme, so der Sucht- und Drogenbeauftragte der Bundesregierung, Burkhard Blienert: „Wir sehen, dass Substitution in der Praxis verantwortungsvoll funktioniert – auch und gerade in Krisenzeiten!“

Die Folgen der corona-bedingten Kontaktbeschränkungen seien auch für suchtkranke Menschen, die auf eine regelmäßige ärztliche Behandlung mit Substituten und Therapien angewiesen waren, belastend gewesen. „Durch die Sars-CoV-2-AMVV konnte vorübergehend mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden. Es ist erfreulich, dass wir diese guten Erfahrungen nun dauerhaft umsetzen und eine moderne, flexiblere und patientenorientiertere Substitutionstherapie schaffen. Dadurch können die Bedarfslagen Opioidabhängiger stärker berücksichtigt und positive Auswirkungen auf ihre Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erreicht werden.“

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