Jede Verordnungszeile einzeln

Mehrfachverordnungen: Wie wird beliefert?

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Berlin -

Wird auf einem Rezept ein Präparat mehrfach verordnet, muss genau hingeschaut werden, welche Packungen abgegeben werden. Andernfalls riskieren Apotheken eine Retaxierung der Mehrfachverordnung.

Für die Dauermedikation wird in manchen Fällen direkt eine größere Menge verordnet – beispielsweise, wenn ein längerer Urlaub des/der Patient:in ansteht. Nicht selten finden sich auf dem Rezept dann mehrere Packungen des gleichen Medikaments.

Manchmal existieren jedoch größere Packungen, die anstelle der Mehrfachverordnung abgegeben werden könnten. Sind bei einem Insulin beispielsweise 3x4 Fertigpens verordnet, könnte theoretisch auch die 12er-Packung abgegeben werden, sofern diese existiert und lieferbar ist.

Doch gemäß Rahmen­vertrag gibt es seit Juli 2019 bei Mehrfachverordnungen eine Sonderregelung, die besagt, dass jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten ist. Das gilt auch, wenn die Verordnung der Packungen in mehreren Zeilen erfolgt: Die Mengen werden dann nicht addiert, sondern jede Zeile wird gesondert betrachtet und beliefert. Die Apotheke müsste also tatsächlich drei Packungen mit je vier Fertigpens abgeben.

§ 8 Abs. 1 Rahmenvertrag: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungs­zeilen, ist jede Verordnungs­zeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Allerdings wird die Zuzahlung pro Packung berechnet – der/die Patient:in muss also auch dreimal die jeweilige Zuzahlung leisten. Im Höchstfall wären dies 30 Euro statt 10 Euro. Oftmals kommt es darüber zu Diskussionen – schließlich könnte allein aus wirtschaftlichen Gründen die größere Packung abgegeben werden.

Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und zu Gunsten des/der Patient:in kann die Apotheke jedoch Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin halten und gegebenenfalls ein neues Rezept mit der größeren Packung anfordern, sodass diese abgegeben werden kann.

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