Ich darf das, ich bin Arzt – in den USA APOTHEKE ADHOC, 11.01.2019 07:56 Uhr
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Arzt auf Reisen: Darf ein Arzt aus Nicht-Drittstaaten in Deutschland unter Vorlage des Arztausweise Rx-Medikamente kaufen? Montage: APOTHEKE ADHOC
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Diskussion am HV: Welcher Arzt darf was? Foto: Elke Hinkelbein
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Knifflige Situation: Welche verschreibungspflichtigen Arzneimittel dürfen gegen Vorlage eines Berufsausweises ausgegeben werden? Foto: Marcus Witte
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Ärzte, Zahnärzte und Hebammen können verschreibungspflichtige Medikamente für den Eigenbedarf ohne Rezept kaufen. Dafür brauchen sie nur ihren Berufsausweis in der Apotheke vorzulegen. Sie erhalten dann Medikamente entsprechend ihrer Approbation. Foto: Elke Hinkelbein
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Der Gesetzgeber hatte im Dezember 2005 diese Ausnahmeregelung zwischenzeitlich für Heilberufler gestrichen. Foto: Elke Hinkelbein
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Ärzte mussten mehrere Monate lang für sich selbst Rezepte ausstellen. Nach Problemen in der Praxis wurde die Arzneimittelverschreibungsordnung (AMVV) bereits nach einem halben Jahr wieder geändert. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Grundsätzlich sollten PTA stets Rücksprache mit ihrem Apotheker halten, wann sie was abgeben dürfen. Am besten wird das schriftlich festgehalten. Foto: Elke Hinkelbein
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Auf der sicheren Seite sind PTA, wenn sie sich neben des Berufsausweises auch den Personalausweis zeigen lassen. Vor allem in Fällen, bei denen der Heilberufler der PTA nicht bekannt ist. Foto: APOTHEKE ADHOC
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Justiziar der Bayerischen Apothekerkammer Klaus Laskowski verweist auf die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und die allgemeine Abgabebefugnis des Apothekers. Foto: Elke Hinkelbein
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European Professional Card: Das Kabinett hatte im Oktober ein Gesetz verabschiedet, das den Weg zu einem EU-weit anerkannten Berufsausweis für Apotheker ebnen soll. Darin sollen auch Berufsverbote vermerkt werden. Foto: Europäische Union
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Der Ausweis soll Apothekern erleichtern, dort zu arbeiten, wo sie benötigt würden, so Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU). Foto: Elke Hinkelbein
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Ausländische Apotheker, die in Deutschland arbeiten wollen, müssen die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung nachweisen. Mit dem Berufsausweis könnte das EU-Bürgern erleichtert werden. Foto: Elke Hinkelbein
Die Apothekerkammer Westfalen-Lippe schreibt dazu: „Da Verschreibungen eines Arztes mit einer Approbation beziehungsweise Berufsausübungserlaubnis aus einem Land außerhalb der EU-/EWR-Staaten den aus Deutschland stammenden nicht gleichgestellt sind, kann auch auf Vorlage des Arztausweises keine Abgabe eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels erfolgen.“
Zahnärzte dürfen nur im Rahmen ihrer Approbation verordnen. Hierzu zählen jedoch keine Hormonpräparate, Antidiabetika oder Dermatika. Denn der Bereich der Dentalheilkunde umfasst lediglich Dentalpharmazeutika, Analgetika, Antibiotika, Sedativa und Rachentherapeutika, sofern es der Erkennung oder Heilung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten dient. Alle anderen Arzneimittel außerhalb der Zuständigkeit sind also tabu.
Ärzte dürfen nur ihrem Verantwortungsbereich unterliegende Arzneimittel verordnen und entsprechend auch zum Eigenbedarf erwerben. So sieht es der Kommentar zu § 1 AMVV und § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Apotheker haben eine Prüfpflicht, ob der Arzt entsprechend seiner Approbation verordnet. So handelt es sich um eine nicht gültige Verschreibung im Sinne der AMVV, wenn das Rezept von einer nicht befugten Person ausgestellt wurde. Somit darf dieses nicht beliefert werden. Beachtet die Apotheke das Verbot nicht, läuft sie Gefahr, von der Kasse retaxiert zu werden.
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