Vor sechs Jahren einigten sich die Mitgliedstaaten auf Lockerungen im Zusammenhang mit der Einstufung von Cannabis. Ungarn wollte den Kurs nicht mittragen und wurde jetzt vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verurteilt: Die Außenkompetenz in diesem Bereich liege ausschließlich bei der EU, durch seinen Alleingang habe Ungarn gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen.
Im Januar 2019 hatte die Weltgesundheitsorganisation (WHO) sechs Empfehlungen zur Änderung der Einstufungvon Cannabis und verwandten Stoffen vorgelegt. Ziel sollte es unter anderem sein, die Verfügbarkeit von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu verbessern. So sollten Cannabis und Cannabisharz sowie Extrakte und Tinkturen aus den jeweiligen Anhängen des Übereinkommens über Suchtstoffe gestrichen werden.
Bevor die Suchtstoffkommission darüber entscheiden konnte, wollten sich die Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union im November 2020 auf einen gemeinsamen Standpunkt einigen.
Doch bei der Abstimmung stimmte der Vertreter Ungarns nicht nur entgegen dem vom Rat festgelegten gemeinsamen Standpunkt ab, sondern gab sogar eine Erklärung ab, die diesem gemeinsamen Standpunkt widersprach. In der Suchtstoffkommission gab das Land schließlich unangekündigt eine Erklärung ab, wonach die Annahme der Empfehlungen der WHO zu einer Erhöhung der Verwendung von Cannabis führen und in die nationalen Politiken eingreifen würde.
Daher leitete die EU-Kommission 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn ein. Nach Ansicht der Brüsseler Behörde hatte Ungarn gegen die ausschließliche Außenkompetenz der Union, den Beschluss des Rates über den gemeinsamen Standpunkt sowie den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen. Ungarn machte geltend, der Beschluss des Rates sei rechtswidrig.
In seinem Urteil gibt der EuGH der EU-Kommission Recht: Ungarn habe gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen. Mit dem Rahmenbeschluss des Rates über den Drogenhandel sei der Begriff „Droge“ unter Verweis auf die genannten Übereinkommen der Vereinten Nationen definiert worden. Entscheidungen, mit denen die Einstufung von in diesen Übereinkommen aufgeführten Stoffen geändert werden, können sich auf die Anwendung der von diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Strafen auswirken, so dass sie das Unionsrecht beeinträchtigen und unmittelbar verändern können.
Die Festlegung eines von den Mitgliedstaaten im Namen der Union bezüglich solcher Entscheidungen zu vertretenden Standpunkts falle somit in die ausschließliche Zuständigkeit der EU, gegen die Ungarn im vorliegenden Fall durch sein Verhalten verstoßen habe. Ungarn habe so außerdem gegen den Beschluss des Rates über den gemeinsamen Standpunkt verstoßen, der im Rahmen der Ausübung dieser ausschließlichen Zuständigkeit erlassen worden sei. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit seien die Mitgliedstaaten verpflichtet, der EU die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern. Sie dürften keine Maßnahmen ergreifen, die die Verwirklichung gemeinsamer Ziele gefährden könnten.
Im vorliegenden Fall habe Ungarn dadurch, dass es in einem internationalen Gremium entgegen dem gemeinsamen Standpunkt des Rates abgestimmt habe, gegen diesen Grundsatz sowie gegen den Grundsatz der einheitlichen völkerrechtlichen Vertretung der EU und ihrer Mitgliedstaaten verstoßen. Indem es von der im Rat erarbeiteten gemeinsamen Strategie abgerückt sei, habe Ungarn die Verhandlungsposition der EU gegenüber den anderen Parteien des Übereinkommens geschwächt.
Darüber hinaus stellt der EuGH klar, dass ein Mitgliedstaat im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg die Rechtswidrigkeit eines wie auch immer gearteten Rechtsakts eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union geltend machen könne. Dies würde nämlich darauf hinauslaufen, einem Mitgliedstaat zu gestatten, „sich selbst sein Recht zu verschaffen“, indem er zunächst gegen das Unionsrecht verstoße und dann darauf warte, dass die Kommission im Rahmen einer Vertragsverletzungsklage gegen ihn vorgehe, was dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit sowie den Solidaritätspflichten zuwiderliefe, die von den Mitgliedstaaten akzeptiert worden seien und zu den Grundfesten der Unionsrechtsordnung gehörten. Etwas anderes gelte nur, wenn ein Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet sei, dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könne.