Unzulässige Rx-Werbung

BGH: Werbeverbot für Cannabis-Plattformen

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Berlin -

Internetportale dürfen nicht für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis werben. Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel sei in Deutschland verboten, erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Dabei sei es ohne Belang, ob konkrete Produkte oder bestimmte Hersteller genannt werden, sagte der Vorsitzende Richter des ersten Zivilsenats, Thomas Koch.

Das Unternehmen Bloomwell mit Sitz in Frankfurt am Main bietet im Internet eine Vermittlung von Patienten an niedergelassene Ärzte für Behandlungen mit medizinischem Cannabis an und erhält von Ärzten eine Vergütung. Die Firma versteht ihr Angebot als Information über eine bestimmte Behandlungsform, und nicht als Werbung für ein Produkt.

Die Wettbewerbszentrale war gegen Bloomwell vor Gericht gezogen, weil sie einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) sieht. Für rezeptpflichtige Medikamente darf demzufolge nur bei Ärzten, Apothekern oder Arzneimittelhändlern geworben werden – nicht aber bei Patienten. Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) gab der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale teils statt. Der BGH bestätigte die Entscheidung nun.

Betreiber von Plattformen zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstoßen demnach gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel, wenn sie unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglichen.

Bei Cannabis zu medizinischen Zwecken handele es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel. Die Werbung von Bloomwell sei nicht auf die Angabe eines Wirkstoffs beschränkt gewesen, vielmehr seien medizinisches Cannabis benannt und durch Angaben zu seinen Anwendungsgebieten weiter individualisiert worden. Dass dabei keine konkreten Produktbezeichnungen oder bestimmte Hersteller genannt wurden, sei ohne Belang. „Auch eine Werbung, die sich auf eine ganze Klasse von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Behandlung derselben Erkrankung bezieht, kann eine Werbung für Arzneimittel darstellen“, so der BGH.

Dabei spiele es keine Rolle, dass die Entscheidung über die Verschreibung von medizinischem Cannabis ausschließlich Ärzten obliege. Da Angaben zu den Einsatzmöglichkeiten von medizinischem Cannabis gemacht wurden, bestand die durch § 10 HWG zu vermeidende Gefahr, dass Verbraucher bei Arztbesuchen auf die Verschreibung eines solchen Arzneimittels drängen würden. „Die Internetpräsentationen sind darauf angelegt, den Absatz von medizinischem Cannabis zu fördern. Die isolierte Darstellung der Vorteile einer Cannabisbehandlung geht über eine sachangemessene umfassende Information über mögliche Therapien unter Einsatz von medizinischem Cannabis hinaus.“

Rezept als Patientenschutz

Laut Wettbewerbszentrale sendet die Entscheidung ein klares Signal an den gesamten Markt der telemedizinischen Plattformen. „Sie stellt klar, dass das Heilmittelwerberecht auch im digitalen Raum uneingeschränkt gilt. Immer häufiger ist zu beobachten, dass Patienten auf Behandlungsplattformen nicht mit der Behandlung ihrer Erkrankung von der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen überzeugt werden sollen, sondern bereits zu Beginn das Verschreiben eines bestimmten Arzneimittels in Aussicht gestellt wird. Dies geht häufig mit einer Kommunikation einher, die nicht nur eine Werbung für das ärztliche Angebot, sondern auch für eine Klasse von verschreibungspflichtigen Medikamenten darstellen kann. Die Verschreibungspflicht hat eine Schutzfunktion. Arzneimittel sollen nur auf Grundlage einer medizinischen Notwendigkeit verordnet werden und nicht, weil sich ein Patient von einer Werbung hat überzeugen lassen. Diese Schutzfunktion darf nicht ausgehöhlt werden.“

Gesetz nicht mehr notwendig

Bloomwell-Geschäftsführer Niklas Kouparanis sagte nach der Verkündung, dass mit der Entscheidung in die Informationsrechte der Verbraucher und Verbraucherinnen eingegriffen werde, da weniger Angaben zu medizinischen Cannabis veröffentlicht werden dürften. Aber immerhin sei die rechtliche Lage nun für das Unternehmen und die Wettbewerber geklärt. Aus seiner Sicht braucht es daher keine neuen Gesetze, so Kouparanis mit Blick auf das geplante Verbot von Online-Rezepten und Versandhandel von Cannabis.

Die Homepage vom Bloomwell sieht laut Kouparanis ohnehin nicht mehr so aus wie zum Zeitpunkt, als sie beanstandet wurde. „Diese Website, um die es dort geht, die existiert aktuell so nicht mehr.“ Es seien nur wenige Änderungen nötig. Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) will Cannabis als Medikament künftig strenger regulieren, um Missbrauch einzudämmen.

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