Eigentlich muss die Menge geliefert werden, die ärztlich verordnet wird – doch es gibt Ausnahmen. Die Packungsgröße gilt entsprechend § 31 Sozialgesetzbuch (SGB V) als identisch, wenn diese dem gleichen Normbereich zugeordnet werden kann. Somit können Apotheken unter Umständen eine größere Menge abgeben als verordnet ist.
Die Packungsgrößenverordnung (PackungsV) dient als Grundlage, um den gültigen Normbereich zu ermitteln.
Ein Beispiel: Für den Protonenpumpenhemmer Pantoprazol gilt eine N1 mit 30 Stück; N2 sind 55 Stück und N3 sind 100 Stück. Im Grundsatz gilt die Regelung, dass für die N1 die Anzahl der einzelnen Anwendungen nicht um 20 Prozent abweichen darf.
Im Falle der mittleren Normgröße darf die Abweichung nicht mehr als 10 Prozent betragen und für die N3 maximal 5 Prozent niedriger sein. Dabei ergibt sich ein Korridor für N1 von 24 bis 36, für die N2 von 50 bis 61 und für die N3 von 95 bis 100 Stück.
Das bedeutet: Auch wenn 98 Tabletten verordnet sind, kann eine Packung zu 100 Stück abgegeben werden.
Wurde der Rabattvertrag im Mehrpartnermodell vergeben und 98 und 100 Stück stehen zur Wahl, kann die Apotheke frei entscheiden, welche Menge abgegeben wird.
Liegt die verordnete Stückzahl im N-Bereich, ist die entsprechende Größe unter Berücksichtigung des Rabattvertrags abzugeben. Liegt die verordnete Stückzahl jedoch außerhalb des Normbereiches, wird die rezeptierte Stückzahl bei beachtetem Rabattvertrag beliefert.
Aber auch unabhängig vom Rabattvertrag kann die verordnete Menge überschritten werden. Grundlage ist § 8 Rahmenvertrag. „Ist bei einer Verordnung eine N-Bezeichnung angegeben, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl. Entspricht die nur nach Stückzahl verordnete Menge einem N-Bereich, stehen alle Packungen aus diesem N-Bereich zur Auswahl.“
Ein Beispiel: Verordnet ist ein Antibiotikum zu 10 Stück, N1, das zweimal täglich für sieben Tage angewendet soll. Nötig wären demnach 14 Tabletten.
Bei Amoxicillin reicht der N1-Bereich beispielsweise von 10 bis 14 Tabletten. Somit liegen beide Packungsgrößen in einem Normbereich und sind austauschbar. Ist nur eine Stückzahl verordnet, die jedoch keinem Normbereich entspricht, muss stückzahlgenau geliefert werden.
Sind weder Stückzahl noch Normgröße auf der Verordnung angeben, liegt eine unklare Verordnung vor, die Arztrücksprache bedarf. Gleiches gilt, wenn die verordnete Stückzahl oder Normgröße keiner Packung zugeordnet werden kann.
Achtung, für den dringenden Fall/Akutversorgung gelten Ausnahmeregelungen nach § 17 Rahmenvertrag.
Bei Betäubungsmitteln muss gemäß Rahmenvertrag stückzahlgenau geliefert werden.
In § 9 Absatz 3 Punkt f ist festgelegt, dass: „die abgegebene Menge bei Betäubungsmitteln insbesondere der verordneten Menge im Sinne von § 9, Absatz 1, Nummer 3 und 4 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zu entsprechen hat“.