Fehlt beim E-Rezept die Telefonnummer der verschreibenden Person, ist dies kein Retaxgrund. Grundlage ist die Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V für elektronische Verordnungen. Zudem haben Apotheken keine Prüfpflicht, wenn die Rufnummer dokumentiert ist.
Gemäß § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) gehört die Telefonnummer zu den Pflichtangaben. Anzugeben sind: „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.“
Beim E-Rezept gibt es jedoch eine Ausnahme. In der Zusatzvereinbarung zum Rahmenvertrag wurde festgelegt, dass der Vergütungsanspruch auch dann besteht, wenn die Telefonnummer fehlt. Dann ist es ausreichend, wenn die verschreibende Person der Apotheke bekannt ist. Zudem hat die Apotheke keine Prüfpflicht auf Richtigkeit der Telefonnummer oder eine Ergänzungspflicht.
In der Zusatzvereinbarung sind weitere Retaxausschlüsse für E-Rezepte enthalten. Kassen dürfen nicht kürzen, wenn das Feld mit der Berufsbezeichnung, das derzeit ein Freitextfeld ist, nur mit dem Wort „Arzt“ oder „Ärztin“, anderweitig oder nicht befüllt ist. Schließlich könne die Facharztgruppe in der Regel aus der lebenslangen Arztnummer abgeleitet werden.
Der Vergütungsanspruch bleibt auch bestehen, wenn Angaben zur Darreichungsform, Wirkstärke, Packungsgröße oder der Menge fehlen, wenn diese durch die angegebene PZN eindeutig festgelegt sind.