Haben Apothekenangestellte noch Resturlaub und konnten diesen auf das neue Jahr übertragen, bleibt bis zum 31. März Zeit, die freien Tage abzufeiern. Denn danach verfallen die Tage. Es gibt jedoch Ausnahmen, denn Chef:innen sind in der Pflicht: Sie müssen Angestellte rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub bis Ende März genommen werden muss.
35 freie Werktage stehen Apothekenmitarbeitenden gemäß Bundesrahmentarifvertrag pro Kalenderjahr zu. Nach vierjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ist es ein Urlaubstag mehr. Können Angestellte aufgrund besonderer Umstände der Apotheke den Urlaub nicht nehmen, sind die restlichen freie Tage auf das nächste Jahr zu übertragen. Dann gilt: Der Urlaub muss in den ersten drei Monaten gewährt und genommen werden. Ein dringender betrieblicher Fall liegt beispielsweise vor, wenn Kolleg:innen ausgefallen sind und der beantragte Urlaub nicht genehmigt werden konnte und wurde. Fällt der/die Apothekenmitarbeiter:in im genannten Zeitraum krankheitsbedingt aus, bleibt der Urlaubsanspruch bis zum 31. März des übernächsten Jahres bestehen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entscheiden, dass Chef:innen ihre Angestellten über die Anzahl der Urlaubstage, der Antragsfrist, dem Zeitraum der Abgeltung und darüber, was passiert, wenn die freien Tage nicht beantragt werden, informieren müssen, und zwar schriftlich. Denn die Richter:innen teilen die Ansicht, dass die Verjährungsfrist erst dann läuft, wenn Arbeitgebende ihrer Hinweispflicht nachkommen und Arbeitnehmende über Resturlaubstage und das mögliche Erlöschen informiert haben.
Der „Gegenstand der Verjährung“ ist in § 194 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. Dort heißt es: „Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.“ Gefolgt von § 195: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“
Das bedeutet: Informieren Chef:innen ihre Angestellten nicht über ihren Resturlaub, beginnt die Verjährung nicht automatisch. Die ausstehenden Tage bleiben erhalten, und zwar ohne zeitliche Befristung. Dies gilt auch für Arbeitnehmende, die ihren Urlaub aufgrund längerer Krankheit nicht in Anspruch nehmen konnten. Für sie gilt üblicherweise eine Übertragungsfrist von 15 Monaten – jedoch ebenfalls nur, wenn der/die Chef:in sie darüber informiert.
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