Die Finanzkommission hat 66 Maßnahmen zur Stabilisierung der GKV-Finanzen vorgelegt. Dazu gehören auch Änderungen bei der Krankschreibung, Kürzungen beim Krankengeld sowie der Bezugsdauer. Auch für Selbstständige soll es eine Anpassung bei der Wahlerklärung geben.
Das Krankengeld ist ein Kostentreiber für die GKV. Im vergangenen Jahr machte die Entgeltersatzleistung mit rund 21 Milliarden Euro rund 6 Prozent der Gesamtausgaben der GKV aus. Wie hoch das Krankengeld ausfällt, richtet sich nach dem Einkommen des/der Versicherten und nicht nach der Erkrankung. Gezahlt wird ab dem ersten Krankheitstag – anders als in anderen Ländern, wo es in den ersten drei Karenztagen kein Geld gibt. Die 100-prozentige Lohnfortzahlung wird für sechs Wochen gezahlt, dann werden 70 Prozent des Bruttoentgelts beziehungsweise maximal 90 Prozent des Nettoentgelts entlohnt.
Um beim Krankengeld Kosten einzusparen, bringt die Finanzkommission die Einführung von Teilkrankschreibung ins Spiel, wie sie auch in anderen Ländern besteht und mit positiven Effekten für die einzelnen Versicherten und die Volkswirtschaft verbunden ist. In dem Zuge wird auch die Einführung eines Teilkrankengeldes mit 25 Prozent, 50 Prozent sowie 75 Prozent empfohlen. Dies soll in 2027 zu Einsparungen in Höhe von rund 73 Millionen Euro sorgen.
Hierzulande sind Arbeitnehmende entweder voll arbeitsfähig oder vollständig arbeitsunfähig. Die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit, wie es sie beispielsweise in skandinavischen Ländern gibt, bildet somit die Voraussetzung für das Teilkrankengeld. „Gerade bei chronischen Erkrankungen oder längeren Genesungsprozessen besteht häufig eine teilweise, aber nicht vollständige Arbeitsfähigkeit, so dass Versicherte mit reduziertem Stellenanteil weiterarbeiten können“, so die Kommission. Die Dauer der Lohnfortzahlung von sechs Wochen soll unverändert bleiben.
Ärzt:innen sollen in enger Abstimmung mit Arbeitnehmenden eine abgestufte Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit zu 100 Prozent, 75 Prozent, 50 Prozent oder 25 Prozent vornehmen. Dabei soll eine fortlaufende Anpassung bei Veränderungen des Gesundheitszustands möglich sein.
Es wird befürchtet, dass Arbeitgebende Druck auf Arbeitnehmende ausüben könnten, trotz Erkrankung teilweise zu arbeiten und so Erkrankungen verschleppt werden oder sich chronifizieren können. Auf der anderen Seite ist durch eine abgestufte Arbeitsunfähigkeit das Risiko der Dequalifizierung gemindert. Zudem kann die Einbettung in soziale und Tagesstrukturen vor allem bei psychischen Erkrankungen stabilisierend sein. Arbeitnehmende haben außerdem ein Plus im Portemonnaie, da die geleistete Arbeit mit dem anteiligen Gehalt vergütet wird und nur der andere Teil als Krankengeld ausgezahlt wird. Und auch für Arbeitgebende zeigen sich positive finanzielle Aspekte.
Die Einführung einer stufenweisen Teilarbeitsunfähigkeit und eines Teilkrankengeldes kann Einsparungen in Höhe von rund 73 Millionen Euro auf Seiten der GKV bringen.
Krankengeld wird im Anschluss an die Lohnfortzahlung von sechs Wochen von der Krankenkasse als Entgeltersatzleistung für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. In diesem Zeitraum werden keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung geleistet und die Kasse zahlt die Beiträge für die anderen Sozialversicherungszweige.
Derzeit beträgt das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens. Maximal werden 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts gezahlt. Das Krankengeld ist nach oben durch die Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt. Die Kommission schlägt vor, dass Krankengeld auf 65 Prozent beziehungsweise maximal 85 Prozent abzusenken. Dies führe zu einer Einsparung in Höhe von rund 1,3 Milliarden Euro in 2027.
Die Absenkung des Krankengeldzahlbetrages gewährleistet aus Sicht der Finanzkommission weiterhin eine finanzielle Absicherung der Versicherten. Zudem läge die Regelung immer noch deutlich über den Bezügen bei Arbeitslosigkeit. Zwar führe eine Absenkung zu einer Verringerung der finanziellen Mittel der Krankengeldbeziehenden, aber Krankengeld sei als zeitlich begrenzte Entgeltersatzleistung konzipiert und als vorübergehende Leistung anzusehen. Damit sind die finanziellen Einbußen ebenfalls vorübergehender Art.
Krankengeld wird aktuell wegen derselben Krankheit für einen Zeitraum von 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt. Dies führe zu sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen zwischen Versichertengruppen. Das bedeutet: Tritt nach einem ersten Krankengeldbezug – auch wenn dieser bereits 78 Wochen besteht – eine erneute Arbeitsunfähigkeit auf, die nicht in Zusammenhang mit der ersten Erkrankung steht, kann ein neuer, maximal 78-wöchiger Krankengeldanspruch entstehen.
Daher schlägt die Kommission vor, die Krankengeldbezugsdauer generell auf maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren unabhängig von der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Erkrankung zu begrenzen.
Selbstständige haben keinen Anspruch auf Krankengeld und zahlen daher nur einen ermäßigten Beitragssatz. Sie können jedoch eine Wahlerklärung abgeben, den allgemeinen Beitragssatz leisten und so Anspruch auf Krankengeld erhalten. Die Kommission bemängelt jedoch die Möglichkeit, die Wahlerklärung kurz vor einer absehbaren längeren Arbeitsunfähigkeit abzugeben. Dies gefährde das Solidaritätsprinzip.
Daher lautet die Empfehlung, für Selbstständige das Krankengeld grundsätzlich in die Versicherung einzuschließen, mit der Möglichkeit, es über eine Wahlerklärung abzuwählen, für die eine dreijährige Bindungsfrist gilt (opt-out) und die mit einer Wartezeit von drei Monaten vor Beginn des Anspruches verbunden ist.
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