Die mündliche Verhandlung dient dazu, den Beteiligten Gelegenheit zu geben, auf die Argumente zu entgegnen, die andere Beteiligte in den Schriftsätzen vorgetragen haben, und auf verschiedene vorab gestellte Fragen der EU-Richter zu antworten. Diese beziehen sich unter anderem auf die Frage, inwieweit Kapitalgesellschaften strukturell anfälliger für „unrechtmäßiges“ Gewinnstreben sind und inwiefern dies Einfluss auf den Gesundheitsschutz haben könnte.
Erwiderungsbedarf sehen die EU-Richter beispielsweise hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen des saarländischen Vertreters, denen zufolge ein persönlich haftender Apotheker sogar unter einem größeren wirtschaftlichen Existenzdruck steht als angestellte Apotheker.
Von den Befürwortern des nationalstaatlichen Apothekenrechts wollen die Richter zudem wissen, warum Vorschriften zur operativen Leitung einer Apotheke oder vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der pharmazeutischen Entscheidungsfreiheit nicht ausreichen sollen, um die Gesundheit der Bevölkerung vor dem unterstellten Gewinnstreben von Kapitalgesellschaften zu schützen.
Die Kritiker des Apothekenrechts - das Saarland, DocMorris, die EU-Kommission sowie Polen - sollen Stellung nehmen, ob der Einfluss berufsfremder Betreiber die Versorgung beeinflusst und inwieweit er in diesem Fall in der Praxis ausgeschlossen werden kann. Weiter sollen die Vertreter das Beispiel Norwegen sowie die Ergebnisse einer Studie des Österreichischen Bundesinstituts für Gesundheitswesen kommentieren, denen zufolge die pharmazeutische Entscheidungsfreiheit durch eine Marktfreigabe eingeschränkt wird und negative Folgen für die Arzneimittelanwendung zu beobachten sind.
Auf die von Kritikern wegen ihrer wissenschaftlichen Ungenauigkeit zerrissene Ecorys-Studie der EU-Kommission gingen die EU-Richter in ihren Vorabfragen nicht ein.
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