Unternehmen der Privaten Krankenversicherungsunternehmen (PKV) sind ohne Einwilligung der betroffenen Versicherten nicht befugt, deren eingereichte Rechnungen hinsichtlich der enthaltenen Diagnosen zu analysieren, um potenzielle Teilnehmer an Vorsorgeprogrammen zu ermitteln. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.
Die PKV bietet im Rahmen seines Gesundheitsmanagements bestimmte Programme an, etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden. Zur Ermittlung potenzieller Teilnehmer analysierte sie die zur Leistungsabrechnung eingereichten Rechnungen unter anderem hinsichtlich der enthaltenen Diagnosen.
Versicherte, die für ein konkretes Gesundheitsprogramm in Betracht kamen, erhielten eine Einladung zur Teilnahme. Für die Datenanalyse holte die Versicherung bei Neukunden sowie bei Vertragsänderungen von Bestandskunden eine datenschutzrechtliche Einwilligung ein. Bei allen übrigen Versicherten wurde die Datenanalyse ohne Einwilligung durchgeführt.
Im Februar 2022 verwarnte der beklagte Landesdatenschutzbeauftragte Rheinland-Pfalz die PKV wegen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Unter Fristsetzung wurde die Versicherung angewiesen, entsprechende Datenverarbeitungen nur auf der Grundlage einer wirksamen Einwilligung durchzuführen.
Nachdem das Verwaltungsgericht Mainz und das Oberverwaltungsgericht Koblenz zugunsten der PKV entschieden hatten, erklärte das BVerwG das Vorgehen jetzt für unzulässig. Die Datenanalyse verstoße zwar nicht gegen das Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten, denn sie diene Zwecken der Gesundheitsvorsorge und falle damit unter einen Ausnahmetatbestand.
Allerdings überwiegen laut Urteil die Interessen der Versicherten das berechtigte Interesse der Versicherung. „Zwar haben das Ziel der Gesundheitsvorsorge und die angestrebte, auch im Interesse der Versicherten liegende Reduzierung von Behandlungskosten eine hohe Bedeutung.“ Die Vorsorgeprogramme seien jedoch nicht dem medizinischen Kernbereich zuzuordnen. Zudem sei der Zweck den Versicherten nicht hinreichend deutlich mitgeteilt worden.
Ob durch die Weiterverarbeitung der ausschließlich zum Zweck der Kostenerstattung erhobenen Daten der Grundsatz der Zweckbindung verletzt wurde, ließ das BVerwG offen.
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