Rabattverträge

OLG kippt Konzern-Klausel

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Krankenkassen müssen bei Rabattverträgen ihre Fachlose möglichst fein gliedern. Ganze Wirkstoffe mit verschiedenen Darreichungsformen zusammenzufassen, ist laut Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) nicht zulässig. Damit ist das Angebotsverfahren der Bahn BKK ungültig, die pro Wirkstoff alle Hersteller unter Vertrag nehmen wollte, solange diese einen bestimmten Abschlag gewähren.

Die Kasse hatte im vergangenen April Generikahersteller angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass sie zum 01. Juli mit möglichst vielen Firmen Rabattverträge über rund 290 Wirkstoffe abschließen wolle. Möglichst viele Versicherte sollten so ihr gewohntes Medikament weiter bekommen, die Kasse wollte Rabatte zwischen 3 und knapp 40 Prozent abgreifen.

Vier Hersteller waren gegen das Modell vorgegangen. Die Vergabekammer des Bundes hatte daraufhin entschieden, dass die Kasse hätte europaweit ausschreiben hätte müssen und keine Rabattsätze vorschreiben dürfe.

Das OLG monierte jetzt außerdem, dass die spätere Ausschreibung nicht in Fachlose aufgeteilt worden war und dass die Unternehmen so jeden Wirkstoff in allen verfügbaren Formen hätten anbieten müssen. Außerdem beanstandeten die Richter, dass bei Pharmakonzernen alle verbundenen Unternehmen den Vertrag hätten abschließen müssen.

 

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