Am 23. März wollte die Apothekerschaft mit bundesweiten Schließungen für die nötige Honoraranpassung und gegen das Apothekensterben ein Zeichen setzen. Die Versorgung sollte nur durch Notdienstapotheken aufrechterhalten werden. Mehrere Landesapothekerverbände hatten ihre Mitglieder zur Teilnahme aufgerufen. Doch nun macht das Sozialministerium in Baden-Württemberg einen Strich durch die Rechnung. Wie die Landesapothekerkammer unterrichtet, sind die Schließungen laut Sozialministerium nicht berechtigt. Der Verband sieht angesichts der neuen Situation keine Möglichkeit, zu den Schließungen aufzufordern, und bittet seine Mitglieder, den Protesttag in anderer Form zu begleiten.
„Als Landesapothekerverband können wir nicht verantworten, unsere Mitglieder für den Protesttag am 23. März weiterhin zu ganztägigen Schließungen aufzufordern, die (auf der Basis der LAK-Informationen) unrechtmäßig sind. Die Entscheidung, ob eine Apotheke unter diesen Bedingungen (also ohne Genehmigung der LAK) an diesem Tag aus Protest schließt, bleibt selbstverständlich der einzelnen Apothekenleitung vorbehalten – und muss auch persönlich verantwortet werden“, erklärt nun der Verband auf Anfrage.
Die Kammer hatte ihre Mitglieder gestern Abend unterrichtet, dass gemäß der Rechtsauffassung des Sozialministeriums die Schließung von Apotheken zu Protestzwecken nicht gestattet ist. Auf der Basis dieser Rechtsauffassung stellte die Kammer in ihrem Schreiben klar, dass Schließungen im Zusammenhang mit dem Protesttag am 23. März, die über die Allgemeinverfügung vom 18. Dezember 2024 hinausgingen, nicht genehmigt werden können.
In Bezug auf die gültige Allgemeinverfügung erklärt der Verband, dass die Regelungen unter anderem vorsehen, dass die Apotheke einmal in der Woche nur drei Stunden geöffnet haben könne. Übersetzt auf den Protesttag hieße das, dass selbst bei Öffnung von 8 bis 11 Uhr die Apotheken dann den Rest des Tages geschlossen sein könnten. „Aus unserer Sicht wäre dies mit dem Grundsatz der Dienstbereitschaft vereinbar. Wer von der Regelung Gebrauch machen möchte, hat die Verteilung der Öffnungszeiten der Kammer in elektronischer Form anzuzeigen.“
Auf Basis der neuen Situation bittet der Verband seine Mitglieder, dennoch aktiv zu werden und den Protesttag in anderer Form zu begleiten. „Das können alle erdenklichen Maßnahmen sein, beispielsweise optische Maßnahmen in der Apotheke (Warnwesten, Verdunkeln, Absperrbänder, Sichtwahl verhängen etc.), Gespräche mit Ihren Kund:innen, Einladung der Presse, Versorgung durch die Notdienstklappe oder ähnliches.“