Normalerweise ist es gut für die Berufsorganisationen, wenn sie mehr Geld von ihren Mitgliedern verlangen können. Doch die Landesapothekerkammer Hessen (LAK) soll nun auch Beiträge von Apothekerinnen und Apothekern erheben, die nicht berufstätig sind. Doch die in Frage kommenden Personen müssen erst einmal ausfindig gemacht werden.
Hintergrund ist eine Änderung des Heilberufsgesetzes. Bislang gehörten den Kammern der Heilberufe als Pflichtmitglieder alle Berufsangehörigen an, „die in Hessen ihren Beruf ausüben“. Dieser Passus wurde neu formuliert: Kammermitglied sind laut neuer Version alle Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten und eben auch Apothekerinnen und Apotheker, „die in Hessen ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben“.
Zwar entspricht die neue Formulierung dem Standard in den anderen Bundesländern. Doch die Kammer muss nun erst einmal herausfinden, welche Renterinnen und Rentner etwa in ihrem Einzugsgebiet wohnen. Außerdem muss eine entsprechende Position erst einmal in die Beitragsordnung aufgenommen werden. Hier liegt der niedrigste Satz bislang bei 40 Euro je Quartal für die freiwilligen Mitglieder. Viel mehr wird man von den Kolleginnen und Kollegen, die ihrem Beruf nicht oder nicht mehr nachgehen, nicht verlangen können. Auf die Geschäftsstelle rollen also neue Verwaltungsaufgaben zu.
Für das laufende Jahr hat die Kammer die Beiträge halbiert. Ziel ist es, mit Blick auf die aktuelle Rechtssprechung in Nordrhein-Westfalen bestehende Finanzreserven abzuschmelzen.
In anderen Kammerbezirken steigen die Beiträge dagegen: In Berlin zahlen Angestellte seit einem Jahr 294 Euro und damit 100 Euro mehr als zuvor. In Sachsen werden Angestellte in diesem Jahr mit 228 statt 152 Euro zur Kasse gebeten. In Niedersachsen blieben die Beiträge zwar stabil, dafür wurde die PZ aus dem Angebot gestrichen.