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Festbeträge

BSG lässt Vorteil von Sortis prüfen

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Vor Gericht wird weiter darüber gestritten, ob Krankenkassen den Eigenanteil der Patienten bei Sortis (Atorvastatin) in Ausnahmefällen übernehmen müssen. Das Bundessozialgericht (BSG) gab der Revision einer Patientin statt. Das sächsische Landessozialgericht (LSG) muss nun erneut darüber entscheiden, ob die Krankenkassen bei Unverträglichkeiten auch die Aufzahlung übernehmen müssen.

Im April 2007 hatte eine Patientin bei der AOK Plus die komplette Kostenübernahme mit der Begründung beantragt, dass bei ihr nur bei diesem Präparat keine Nebenwirkungen auftreten. Die AOK hatte den Antrag abgelehnt. Das LSG hatte keinen Grund für einen Ausnahmefall gesehen und wies die Klage ab.

Das BSG will nun eine erneute Verhandlung vor dem LSG, da noch nicht alle Fakten hinreichend geklärt seien. Den Richtern zufolge wurde bislang nicht ausreichend geprüft, welche Nebenwirkungen die Patientin bei anderen Statin-Präparaten erlitt. Außerdem müsse festgestellt werden, inwieweit Behandlungsversuche mit anderen Arzneimitteln zumutbar wären, die zum Festbetrag erhältlich seien.

Seit 1997 auf dem Markt, gehört Sortis seit 2005 zur Festbetragsgruppe der Statine. Da Pfizer seinen Preis nicht angepasst hat, müssen die Versicherten die Differenz zum Festbetrag aus eigener Tasche zahlen. Vor der erneuten Festbetragsanpassung Anfang Juli wurden bis zu 158,55 (40 Milligramm, 100 Stück) fällig.

Im März 2011 hatte das Bundessozialgericht (BSG) entschieden, dass die Einbeziehung von Sortis in die Festbetragsgruppe mit Fluvastatin, Lovastatin, Pravastatin und Simvastatin rechtmäßig ist. Seit März beziehungsweise Mai sind Atorvastatin-Generika auf dem Markt; Pfizer hat trotzdem bislang nicht mit einer Preisänderung reagiert.

 

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