Versandhandel

BMG: Preisbindung ist Ländersache

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Berlin -

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rx-Boni der Versender auf Grundlage der alten Rechtsprechung für zulässig erklärt. Die Entscheidung hat die Debatte über ein Rx-Versandverbot neu entfacht; Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) hat in einem Interview erklärt, für eine gesetzliche Gleichstellung sorgen zu wollen. Auf eine Kleine Anfrage zu dem Thema schiebt die Bundesregierung die Verantwortung nun aber auf die Behörden der Länder.

Die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist durch Bundesrecht eigentlich klar geregelt. Sie ergibt sich aus dem Sozialgesetzbuch (SGB V) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) und wurde 2020 mit dem Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken (VOASG) noch einmal ausdrücklich bekräftigt. Dies sei aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2016 erforderlich gewesen, erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort.

Plattformen wie DocMorris und Shop Apotheke locken dennoch weiterhin mit Rabatten und Boni auf verschreibungspflichtige Medikamenten. Die Bundesregierung erklärte auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hin, sie erkenne „die Potenziale als auch die Risiken einer fortschreitenden Plattformökonomie im Gesundheitswesen“ und wolle sich „für Transparenz, faire Wettbewerbsbedingungen und eine wirksame Regulierung“ einsetzen. Ein Verstoß gegen das Rabattverbot könne als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden, erklärt der Bund.

Doch bei der praktischen Durchsetzung des geltenden Rechts sieht sich der Bund nicht in der Verantwortung: „Die Überwachung der Vorschriften zur Arzneimittelpreisbindung obliegt den zuständigen Landesbehörden.“ Konkret: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen schafft zwar der Bund, aber die Durchsetzung obliegt den Ländern – bei eigentlich bundesweit einheitlichen Preisen. Eine systematische Kontrolle gibt es nicht.

Qualitätssicherung ist Ländersache

Nicht nur bei den Preisen, auch bei den qualitativen Anforderungen nimmt sich der Bund raus: „Die Überwachung des Apothekenversandes obliegt den zuständigen Landesbehörden.“ Darunter falle zum Beispiel, dass eine Apotheke, die Arzneimittel versendet, diese so verpackt, transportiert und ausliefert, dass ihre Qualität und Wirksamkeit erhalten bleibt, eine ordnungsgemäße pharmazeutische Beratung gewährleistet wird und die Aushändigung des Arzneimittels nur an den konkreten Adressaten erfolgen darf.

Wenigstens in einem Punkt sieht die Bundesregierung aber Nachbesserungsbedarf: „Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht vor, bei der Einhaltung von Kühlketten und Nachweispflichten im Versand weitere Vorgaben zu treffen. Entsprechende Regelungsvorschläge bleiben abzuwarten“, heißt es in der Antwort.

Das Problem bleibt also bestehen: Länder können grenzüberschreitende Online-Versandplattformen wie DocMorris kaum kontrollieren, der Bund sieht sich hierbei aber nicht in der Pflicht.

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