2026 treten verschiedene Änderungen im Gesundheitswesen in Kraft. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) gibt einen Überblick.
„Seit Amtsantritt der Bundesregierung wurden wichtige Weichen gestellt, um unser Gesundheitssystem für die Zukunft aufzustellen, die 2026 konsequent fort- und umgesetzt werden“, erklärt Bundesgesunheitsministerin Nina Warken (CDU). „Die Herausforderungen könnten kaum größer sein, doch sie bieten die Chance, die Strukturen für eine gute und bezahlbare Gesundheitsversorgung zu schaffen und unser Solidarversprechen zu erneuern.“
Bezüglich der Krankenhäuser führt die Ministerin aus, dass mit dem Transformationsfonds ein wichtiger Mechanismus starte, um die Strukturveränderungen der Kliniken zu finanzieren. Insgesamt sollen dafür in den kommenden zehn Jahren bis zu 50 Milliarden Euro bereitstehen, von denen der Bund die Hälfte übernehme. „Damit senden wir ein starkes Signal an die Menschen in unserem Land, dass wir Verantwortung für eine moderne und flächendeckende Gesundheitsversorgung übernehmen“, betont die Ministerin.
„Mit dem Ziel der nachhaltigen Finanzstabilisierung bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung einer guten und flächendeckenden Gesundheitsversorgung stehen beide Säulen des Sozialstaates, die in meine Zuständigkeit fallen, vor den größten Reformen der letzten Jahrzehnte“, kündigt Warken an. Die fachliche Grundlage für die Pflegereform werde dabei von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet. Die Finanzkommission Gesundheit werde derweil für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Ende März ihre Konzeptvorschläge vorlegen, die unmittelbar in die Gesetzgebung fließen würden. Für beide Reformen sei es das klare Ziel, die Wirksamkeit bereits ab 2027 zu entfalten.
Durch die Apotheken- und Notfallreform würden die Strukturen im Gesundheitswesen gestärkt und effizienter genutzt, so Warken. Für das geplante Primärversorgungssystem werde der Beteiligungsprozess im Januar eingeleitet. Bei all diesen Strukturveränderungen werde die Digitalisierung ein zentraler Baustein sein, für deren Stärkung im BMG derzeit ein umfassendes Gesetzespaket erarbeitet werde.
Im Krankenhaussektor sollen die Fördermittel aus dem Transformationsfonds ab dem 1. Januar zur Verfügung gestellt werden, um die Modernisierung der Strukturen mit insgesamt bis zu 50 Milliarden Euro bis 2035 zu fördern.
Ab dem 1. Januar müssen Softwaresysteme im Einsatz sein, die eine sogenannte Konformitätsbestätigung für die Nutzung der ePA erhalten haben. Für den Fall, dass ein Leistungserbringer dieses im Laufe des 4. Quartals nicht nachgewiesen hat, wird die TI-Pauschale gekürzt. Ärztinnen und Ärzte, die Geräte nutzen, die nicht ePA-fähig sind, können ihre Leistungen nicht mehr abrechnen (§ 372 Abs. 3 SGB V). Um Härtefälle zu vermeiden, können die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) solche Härtefälle in einer Auslegungsrichtlinie adressieren.
Mit Inkrafttreten der Standardvertragsklauselverordnung am 18. Dezember werden Vorgaben über Rechte und Pflichten des Sponsors und des Prüfzentrums bei der Durchführung einer klinischen Prüfung festgelegt. Dies soll zu einer Verkürzung der Vertragsverhandlungen zwischen Sponsoren und Prüfzentren im Vorfeld einer klinischen Prüfung beitragen, damit diese insgesamt schneller beginnen können. Um die Zusammenarbeit zu verbessern, wird eine Koordinierungsstelle beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eingerichtet. Dies trage der fortschreitenden Entwicklung innovativer Arzneimittel und Kombinationstherapien sowie Forderungen aus der Industrie Rechnung, die administrative und fachliche Zusammenarbeit zwischen BfArM und Paul-Ehrlich-Institut (PEI) als den Bundesoberbehörden zu verbessern, ohne deren Eigenständigkeit zu berühren.
Pflegefachpersonen erhalten die Befugnis zur eigenverantwortlichen Heilkundeausübung, das heißt sie können in einem bestimmten Rahmen Aufgaben übernehmen, die vormals Ärzten vorbehalten waren. Um welche Leistungen es sich handelt, wird von der Selbstverwaltung in Verträgen festgelegt. Auf der Grundlage der gesetzlichen Änderungen kann die Selbstverwaltung ab dem 1. Januar die Vertragsverhandlungen durchführen. Die Organisationen der Pflegeberufe sollen in Zukunft stärker an wichtigen Entscheidungen im Gesundheits- und Pflegebereich beteiligt werden. Deshalb wird die Beteiligung dieser Organisationen einheitlich im § 118a SGB XI-E geregelt.
Um Qualitätsprüfungen störungsfrei durchzuführen und gleichzeitig die pflegerische Versorgung gut zu gewährleisten, werden die Prüfungen durch die Medizinischen Dienste (MD) künftig frühzeitiger angekündigt. Wie für die vollstationäre Pflege bereits eingeführt, soll künftig auch für ambulante Pflegedienste und teilstationäre Pflegeeinrichtungen, deren Qualitätsprüfung als Ergebnis ein hohes Qualitätsniveau aufweist, der Zeitraum bis zur nächsten Prüfung von einem auf zwei Jahre verlängert werden. Der Umfang der Pflegedokumentation ist gesetzlich auf das notwendige Maß begrenzt. Dieses Prinzip wird zusätzlich für den Bereich der Qualitätsprüfung ausdrücklich gesetzlich verankert.
Der Zugang zu Präventionsleistungen für Pflegebedürftige, die in häuslicher Pflege von An- und Zugehörigen und/oder einem Pflegedienst versorgt werden, wird durch zielgenaue Präventionsberatung und durch die Ermöglichung der Empfehlung einer konkreten Maßnahme durch Pflegefachpersonen verbessert. Die Umsetzung der innovativen „Gemeinsamen Modellvorhaben für die Unterstützungsmaßnahmen und -strukturen vor Ort und im Quartier“ wird kostenneutral bis Ende 2029 verlängert, indem im Kalenderjahr 2028 nicht in Anspruch genommene Fördermittel in das Jahr 2029 übertragen werden können.
Anträge und Formulare für Pflegeleistungen sollen vereinfacht werden. Hierzu wird beim Spitzenverband der Pflegekassen ein Kooperationsgremium eingerichtet.
Um die pflegerische Versorgung in innovativen gemeinschaftlichen Wohnformen zu fördern, werden neue Regelungen in das Vertragsrecht, das Leistungsrecht sowie in das Qualitätssicherungsrecht der Pflegeversicherung aufgenommen. Damit werden für Betreibende attraktive und rechtlich sichere Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen, um die ambulante pflegerische Versorgung in einer Vielzahl neuer Wohnformen abbilden zu können. Ergänzend dazu können stationäre Leistungserbringer im Rahmen von Modellvorhaben eine Flexibilisierung ihrer Leistungserbringung im geschützten Rahmen erproben.
Die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung soll im Jahr 2027 starten. Wesentliche Teile des Gesetzes treten daher erst zum 1. Januar 2027 in Kraft. Um den Beginn der Ausbildung vorbereiten zu können, mussten jedoch bestimmte Regelungen bereits am Tag nach der Verkündung zum 1. November 2025 in Kraft treten. Dazu gehören: Verordnungsermächtigungen für die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung und die Finanzierung sowie Regelungen zur Erarbeitung eines Rahmenlehrplans und eines Rahmenausbildungsplans. Zur Vorbereitung des Beginns der Ausbildung muss zudem die Finanzierung gesichert sein. Insbesondere die Regelungen zur Finanzierung treten daher bereits zum 1. Januar in Kraft.
Der Verband der Ersatzkassen (vdek) rechnet damit, dass der durchschnittlich erhobene Zusatzbeitragssatz im kommenden Jahr über 3 Prozent liegen wird. Grund dafür sei unter anderem, dass viele Krankenkassen ihre gesetzlich vorgeschriebenen finanziellen Reserven weiter auffüllen müssten. Allerdings verweist der vdek darauf, dass jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz individuell festlege.
„Der Beitragssatz zur SPV bleibt wie im Vorjahr bei 3,6 Prozent“, heißt es in der Mitteilung des vdek. Wie auch in der GKV tragen Arbeitgeber und Beschäftigte die Beiträge je zur Hälfte. Eltern mit mehreren Kindern zahlen außerdem geringere Beitragssätze in die SPV, während kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zusätzlich einen Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten zahlen müssen.
Auch bei der elektronischen Patientenakte (ePA) wird es im kommenden Jahr Änderungen geben. Alle Versicherten, die nicht widersprochen haben, verfügen bereits seit Mitte Januar über eine ePA. Seit dem 1. Oktober sind auch Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verpflichtet, medizinische Informationen in die ePA zu übermitteln. „Der Mehrwert für die Patientinnen und Patienten wächst ständig“, so der vdek.
Ebenfalls Teil der ePA ist die Medikationsliste – eine elektronische Auflistung aller Arzneimittel, die Versicherten verschrieben und in der Apotheke an sie abgegeben wurden. Ab Oktober 2026 werde diese Liste zu einem digital gestützten Medikationsprozess ausgebaut. Dieser soll dann zum einen einen Medikationsplan umfassen, der festhält, welche Medikamente wie und zu welchen Zeitpunkten eingenommen werden sollten. Dies solle die Versorgung insbesondere für jene Versicherte verbessern, die mehrere Arzneimittel parallel einnehmen.
Zum anderen würden dann zusätzliche Daten von Versicherten gespeichert, die für die sichere Anwendung von Arzneimitteln wichtig seien, beispielsweise das Körpergewicht oder Allergien gegen bestimmte Inhaltsstoffe. „So wird eine lückenlose Dokumentation aller medikationsrelevanter Informationen in der ePA erreicht.“
In Krankenhäusern gelten aktuell für zehn Erkrankungen beziehungsweise Behandlungen Mindestmengen. Ab dem 1. Januar 2026 soll eine neue Mindestmenge für Herztransplantationen in Höhe von zehn Behandlungen pro Jahr gelten. „Mindestmengen legen fest, dass eine Klinik Behandlungen mit einer bestimmten Häufigkeit durchführen muss“, erklärt der vdek. Dadurch solle verhindert werden, dass ein Krankenhaus diese Leistungen nur gelegentlich und damit ohne die nötige Erfahrung erbringt. Mindestmengen würden die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und Sterblichkeit bei planbaren Eingriffen senken und erhöhen damit die Patientensicherheit.
APOTHEKE ADHOC Debatte