„Apothekenrein“ ist nichts Besonderes APOTHEKE ADHOC, 07.01.2020 15:16 Uhr
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Ein Hersteller von Nachfüllflüssigkeiten und -behältern für E-Zigaretten bewarb seine Produkte als „apothekenrein”. Die Wettbewerbszentrale klagte dagegen und bekam nun vom Landgericht Essen recht. Foto: Elke Hinkelbein
Berlin - Apotheke – das steht für hohe Qualität und Sicherheit. Deshalb gibt es „apothekenexklusive“ Nahrungsergänzungsmittel im dm und Apothekenkosmetik bei Douglas. Doch der Versuch von Firmen, ihr Zubehör für E-Zigaretten als „apothekenrein“ zu bewerben, geht dann doch zu weit.
Die Firma Nico Liquids aus Essen stellt Nachfüllflüssigkeiten und -behälter für E-Zigaretten her. Auf einem Plakat wurde dafür unter anderem mit den Aussagen „Genuss ohne Reue“ geworben, auf der Homepage außerdem mit „apothekenreine Premium eLiquids“. Dagegen war die Wettbewerbszentrale vorgegangen.
Während ein Mitbewerber die geforderte Unterlassungserklärung abgab und jetzt nicht mehr „apothekenrein“ ist, ließ es Nico Liquids auf ein gerichtliches Verfahren ankommen. Doch das Landgericht Essen verbot Ende Oktober die beiden Werbeaussagen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Hersteller ist in Berufung gegangen.
Der Vorwurf der Wettbewerbszentrale: Der Ausdruck „apothekenrein“ sei eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit. Denn das Gesetz über Tabakerzeugnisse (TabakerzG) bestimme, dass bei der Herstellung der zu verdampfenden Flüssigkeit für E-Zigaretten nur Inhaltsstoffe von hoher Reinheit verwendet werden dürften. Die beklagten E-Liquids seien aber nicht reiner als übliche Produkte der Konkurrenz.
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