Vereinfachtes Anerkennungsverfahren

Abda: Kritik am „partiellen Berufszugang“

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Berlin -

Heute findet die Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen statt. Mit dabei ist die Abda, die Anpassungsbedarf sieht.

Mit dem Gesetzentwurf will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel im Gesundheitswesen entgegentreten. Außerdem sollen die Vorhaben durch Regelungen in den jeweiligen Approbationsordnungen beziehungsweise in der Studien- und Prüfungsverordnung ergänzt werden. Zur Begründung heißt es: „Die Erleichterungen und Vereinfachungen bei den Anerkennungsverfahren für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen im Bereich der Heilberufe, insbesondere für ausländische Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker, sind angesichts der notwendigen Sicherung von u. a. ärztlichem und pharmazeutischem Personal dringend erforderlich.“

Bei Apotheker:innen gibt es, bei jährlich insgesamt etwa 568 neuen Anträgen auf Anerkennung, etwa 358 neue Anträge auf Anerkennung von Personen mit einer pharmazeutischen Berufsqualifikation aus einem Drittstaat. Etwa 80 Prozent werden künftig direkt in die Kenntnisprüfung gehen.

Der Entwurf sieht eine Änderung in Artikel 2 Bundes-Apothekerordnung vor. „Apotheker, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, eines Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats sind, dürfen den Apothekerberuf im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Apotheker oder ohne Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden.“

Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats

Zur Ausübung bestimmter pharmazeutischer Tätigkeiten – partielle Berufsausübung – soll berechtigt sein, wem eine Erlaubnis erteilt worden ist. Allerdings dürfen die Personen nicht die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ führen, sondern die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats mit dem zusätzlichen Hinweis auf den Namen dieses Staats und auf die Tätigkeit und Beschäftigungsstelle, auf die die erteilte Erlaubnis beschränkt ist.

Zudem ist in § 10 wird die Vorgabe einer Kenntnisprüfung als Regelfall im Anerkennungsverfahren für Drittstaatsqualifikationen geregelt. Dies begrüßt die Abda zwar, hinterfragt jedoch, ob trotz Verzichts auf eine vollständige Gleichwertigkeitsprüfung der Berufsqualifikationen nicht mindestens ein Plausibilitätscheck erfolgen muss, bevor jemand zur Kenntnisprüfung zugelassen wird.

Praktische Ausbildung fehlt

Zudem weist die Abda in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass weiterhin keine praktische Ausbildung gemäß § 4 Approbationsordnung für Apotheker (AappO) von mindestens sechs Monaten in einer öffentlichen Apotheke nachzuweisen ist. „Entsprechend dem im Entwurf als höchste Priorität genannten Patientenschutzes wäre die Verankerung einer vorgeschriebenen praktischen Ausbildung ernsthaft zu diskutieren“, so die Abda. „Differierende Regelungen in der BApO und der AAppO sind nicht schlüssig.“ Ohne Anpassung sei nicht auszuschließen, dass Antragstellende zwar abgeschlossene universitäre Ausbildungen aus Drittstaaten mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten vorweisen können, aber nicht über ein Mindestmaß an praktischer Erfahrung im Rahmen ihrer Ausbildung verfügen. Dies muss aus Sicht der Abda ausgeschlossen werden.

Zustimmung findet die geplante Möglichkeit, der Erteilung einer Erlaubnis unter Aufsicht, um bereits vorqualifizierten Arbeitskräften in Deutschland eine Chance auf den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu gewährleisten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Die Voraussetzung dafür ist jedoch die ausstehende Anpassung der Approbationsordnung. Allerdings sieht die Abda das Risiko, dass die systematische Verortung bei der Berufsrlaubnis dazu führen könnte, dass die betreffenden Personen bereits die Berufsbezeichnung „Apothekerin“ oder „Apotheker“ führen dürften, obwohl sie noch über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen.

Kritik am „partiellen Berufszugang“

Sehr kritisch bewertet die Abda die vorgesehenen Regelungen zum sogenannten „partiellen Berufszugang“ – die unionsrechtliche Regelung bezieht sich auf den „partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit“, nicht zu einem „Beruf“, merkt die Standesvertretung an. Für die Abda ist nicht ersichtlich, welche Fallgestaltungen überhaupt denkbar wären, in denen ein „partieller Berufszugang“ in Frage käme.

Ein Verzicht auf diese Regelung wäre aus Sicht der Sicht insbesondere deswegen möglich, weil potentielle Antragsteller – deren Berufsausbildung denklogisch erhebliche Lücken und Defizite gegenüber der regulären apothekerlichen Ausbildung aufweisen muss – auf andere pharmazeutische Berufe wie beispielsweise PTA verwiesen werden könnten und dementsprechend durchaus Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt hätten.

Zudem regt die Abda an, folgenden Passus aufzunehmen: „Die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen.“

Einführung eines Straftatbestands

So würde eine Rangfolge der Antragsverfahren klar. Ein Antrag auf partielle Berufszugang dürfe erst dann in Betracht kommen, wenn eine vorherige Gleichwertigkeitsprüfung ergeben habe, dass derart wesentliche Unterschiede vorliegen, dass eine komplett neue pharmazeutische Ausbildung durchlaufen werden müsse. Zudem stellt die Abda in Abrede, dass die vorgesehene Gleichstellung der betreffenden Personen mit „Rechten und Pflichten der Apotheker“ sachgerecht ist.

Außerdem befürwortet die Abda, die Einführung eines Straftatbestands, welcher die Ausübung des apothekerlichen Berufs ohne Approbation oder Erlaubnis sowie die Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten ohne Erlaubnis zur „partiellen Berufsausübung“ unter Strafe stellt. Allerdings sieht die Standesvrtretung Anpassungsbedarf und regt eine sprachliche Anpassung an, die eine Strafbarkeit des übrigen pharmazeutischen Personals bei Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten zweifelsfrei ausschließt.

Die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen, die einem denkbaren „Anerkennungstourismus“ oder „Antragshopping“ entgegenwirken sollen, befürwortet die Abda. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass es einen rechtssicheren und funktionierenden Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden gibt. Gegenüber individuellen Abfragen dürfte eine Datenbanklösung vorzugswürdig sein.

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