Neue Beitragsordnung ab 2026

260 Euro pro Apotheke: LAV stellt auf Pauschale um

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Berlin -

Ab 2026 wird der Beitrag beim Landesapothekerverband Baden-Württemberg (LAV) nicht mehr vom Umsatz der Apotheke abhängig sein – stattdessen wird eine Pauschale fällig: Jeden Monat für jede Apotheke 260 Euro.

Bisher bestand der Beitrag beim LAV Baden-Württemberg aus einem monatlichen Grundbeitrag und einer umsatzabhängigen Umlage mit Kappungsgrenzen. Doch nun hat die Mitgliederversammlung am 16. Juli den Beschluss gefasst, dieses System zu kippen und stattdessen einen Pauschalbeitrag unabhängig vom Umsatz einzuführen. Ab 2026 wird dieser für jede Apotheke fällig.

Gemäß der neuen Beitragsordnung müssen ordentliche Mitglieder künftig für jede von ihnen betriebene Apotheke – auch für Filialapotheken außerhalb von Baden-Württemberg – einen monatlichen Beitrag von jeweils 260 Euro zahlen. Betreibt man eine Apotheke in einer OHG gemeinsam, sind die Inhaber gemeinsam Gesamtschuldner. Unabhängig vom erzielten Umsatz fällt also pro Apotheke ein Beitrag in Höhe von 3120 Euro pro Jahr an. Außerordentliche Mitglieder müssen demnach einen monatlichen Beitrag in Höhe von 4 Prozent zahlen.

Auch Beitragssteigerungen sind in der neuen Beitragsordnung verankert: „Ab 1.1.2027 steigt der monatliche Einheitsbeitrag jährlich um 10 Euro für Haupt- und Filialapotheken.“ Eine darüber hinausgehende Steigerung von bis zu weiteren 8 Prozent des monatlichen Beitrags könne zudem durch Beschluss des Beirats erfolgen, heißt es in der neuen Beitragsordnung.

Entsprechend verdichtet sind in der Beitragsordnung auch die Auskunftspflichten. „Die beitragspflichtigen ordentlichen Mitglieder haben Veränderungen der Anzahl ihrer Betriebsstätten und sonstige für die Beitragsberechnung erhebliche Umstände unverzüglich an die Geschäftsstelle des Landesapothekerverbandes Baden-Württemberg wahrheitsgemäß zu melden.“

Eine fristgerechte Meldung der Jahresumsätze zur Beitragsbemessung ist durch die Pauschale nicht mehr erforderlich.

Außerdem wird der Beginn der Beitragspflicht neu definiert. Bisher galt: Die Beitragspflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen entstehen. Ab 2026 gilt dagegen: Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat, in dem die Voraussetzungen entstehen.

Bei Rückständen war in der aktuellen Beitragsordnung noch von zweimaliger vergeblicher Mahnung die Rede, ehe der offene Beitrag gerichtlich beigetrieben wird. Das „zweimalig“ ist in der neuen Ordnung gestrichen. Die Mahngebühr bleibt unverändert.

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