Ab 400 qm Verkaufsfläche

XL-Apotheken müssen Elektroschrott annehmen

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Berlin -

Vernebler, Blutdruckmessgeräte, Zahnbürsten: Auch in Apotheken werden Elektronikgeräte verkauft. Elektroschrott zurücknehmen müssen sie aber nicht, jedenfalls sofern die Offizin eine gewisse Größe nicht überschreitet. Darauf weist die Sächsische Landesapothekerkammer (SLAK) hin.

Laut § 17 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind Händler, die Elektro- und Elektronikgeräte anbieten, verpflichtet, beim jedem Verkauf „ein Altgerät des Endnutzers der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt“, unentgeltlich zurückzunehmen. Kleinere Geräte müssen bis zu drei Mal im Jahr auch ohne damit verbundene Transaktion zurückgenommen werden.

Dabei gilt aber eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern; in Lebensmittelgeschäften müssen es sogar 800 Quadratmeter sein. Wie die SLAK nun klarstellt, bezieht sich das nur auf die Offizin: „Apotheken sind als Vertreiber von Elektrogeräten nach § 17 Absatz 1 ElektroG nur verpflichtet, Altgeräte unentgeltlich zurücknehmen, wenn sie eine Verkaufsfläche von mindestens 400 Quadratmetern vorhalten. Dabei kommt es maßgeblich auf die Größe der Offizin, nicht jedoch der weiteren Betriebsräume, an, sofern diese nicht als Verkaufsräume genutzt werden.“

Wer betroffen ist, muss laut SLAK ein entsprechendes Hinweisschild im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms platzieren. Außerdem sei darüber zu informieren, wie die Rücknahme in der Apotheke erfolge.

Für Versender gilt eine Rücknahmepflicht, sofern die Lager- und Versandflächen diese Mindestgröße überschreiten. Dabei wird laut SLAK nur auf Flächen abgestellt, die tatsächlich für den Vertrieb von Elektrogeräten genutzt werden. Hier muss dann auf den Detailseiten der jeweiligen Produkte oder vor oder bei der Bestellung gut sicht- und lesbar das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne eingebunden werden.

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