Maskendeals

BGH bestätigt Tandler-Urteil

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Berlin -

Während die Maskendeals des früheren Gesundheitsministers Jens Spahn (CDU) in dieser Woche das bestimmende politische Thema waren, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem anderen Fall ein Urteil bestätigt: Andrea Tandler, Tochter des ehemaligen CSU-Politikers Gerold Tandler, bleibt wegen Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit der „Maskenaffäre“ während der Corona-Pandemie verurteilt.

Das Landgericht München hatte Tandler wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Ein ebenfalls angeklagter Geschäftspartner wurde wegen Steuerhinterziehung und Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Die Überprüfung der Verurteilungen hat laut BGH keinen Rechtsfehler ergeben. Die diesbezüglichen vom Landgericht festgesetzten Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren sind damit rechtskräftig. Im Hinblick auf die Hinterziehung von Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2020 hat der BGH auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) das Verfahren eingestellt. Die bisherigen Feststellungen tragen eine Verurteilung laut BGH nicht. Eine erneute Tatsachenverhandlung wäre mit beträchtlichem Aufwand verbunden. Die noch zu erwartende Strafe falle in Anbetracht der Strafe aus der nunmehr rechtskräftigen Verurteilung nicht beträchtlich ins Gewicht.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten Tandler mit ihrem Einzelunternehmen und die beiden Angeklagten mit einer von ihnen gegründeten GmbH im Auftrag des in der Schweiz ansässigen Unternehmens Emix für die Vermittlung von Geschäften über medizinische Schutzmasken an die Landesgesundheitsministerien Bayern und Nordrhein-Westfalen sowie das Bundesgesundheitsministerium im Jahr 2020 Provisionen in Höhe von 48 Millionen Euro erzielt. Dabei machte sich Tandler laut Gericht unter anderem ihre guten Kontakte zu hochrangigen CSU-Politikern zu nutze.

Anfang April 2020 stellte sie für ihr Einzelunternehmen einen Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen wegen angeblichen Auftrags- und Umsatzrückgangs infolge der Corona-Pandemie, obwohl sie wusste, dass sie im März 2020 mit ihrem Einzelunternehmen für die Vermittlung von Maskengeschäften rund 11 Millionen Euro verdient hatte. In diesem Zusammenhang behauptete sie gemeinsam mit dem anderen Angeklagten namens der gemeinsamen Firma gegenüber den Finanzbehörden bewusst wahrheitswidrig, dass diese Provisionen durch eine von beiden Angeklagten gegründete GbR erzielt worden und diese dann rückwirkend in die später gegründete GmbH eingebracht worden sei.

Dementsprechend versteuerte sie die Provisionen nicht mit ihrem persönlichen Steuersatz, sondern lediglich mit dem geringeren Körperschaftsteuersatz, was zu einem Steuerschaden in Höhe von rund 3,7 Millionen Euro führte. Des Weiteren behaupteten die Angeklagten namens der GmbH gegenüber dem Finanzamt bewusst wahrheitswidrig, dass sich ihre Geschäftsleitung in Grünwald befinde, obwohl beide Angeklagte tatsächlich ausschließlich von München aus arbeiteten, und erreichten so, dass Gewerbesteuervorauszahlungen unter Anwendung des geringeren Hebesatzes der Gemeinde Grünwald von 240 Prozent statt des höheren Hebesatzes der Landeshauptstadt München von 490 Prozent festgesetzt wurden. Hierdurch entstand ein weiterer Steuerschaden in Höhe von knapp 4,2 Millionen Euro. Der Steuerschaden wurde von den Angeklagten durch Nachzahlungen ausgeglichen.

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