Bewährungsstrafe

Betrug: Apotheker muss 9 Millionen Euro zurückzahlen

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Nürnberg -

In einem Betrugsprozess um unzulässig abgerechnete Medikamente im Millionenwert hat das Landgericht Nürnberg-Fürth einen Apotheker aus München und einen Geschäftsführer eines Nürnberger Unternehmens verurteilt. Der angeklagte Apotheker erhielt nach Angaben einer Gerichtssprecherin eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Der Geschäftsführer – ein Mediziner – muss demnach eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 200 Euro bezahlen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Verteidigung des angeklagten Mediziners hat bereits Revision eingelegt.

Ursprünglich hatte die bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg vier Männer angeklagt und diesen gewerbsmäßigen Bandenbetrug vorgeworfen. Über die Nürnberger Firma sollen schwer kranke Patienten mit Hochpreisern versorgt worden sein.

Dabei soll die Apothekenpflicht bewusst umgangen worden sein, die Medikamente sollen direkt an die Kunden gegangen – und dennoch bei den Krankenkassen abgerechnet worden sein. Die bei den Kassen beantragten Leistungen summierten sich auf mehr als neun Millionen Euro.

Der Verdacht des Bandenbetruges hatte sich nach Angaben der Gerichtssprecherin während des Prozesses aber nicht erhärtet. Das Verfahren gegen zwei der ursprünglich vier Angeklagten war demnach im Laufe des Prozesses gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden.

Neun Millionen Euro sollen eingezogen werden

Rechtlich wertete das Gericht die Taten des Apothekers als versuchten Betrug. Der Geschäftsführer wurde wegen fahrlässigen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz verurteilt – dessen Taten wertete das Gericht als eine fahrlässige Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Nichtberechtigte. Vom Vorwurf des Betruges wurde der Geschäftsführer freigesprochen.

Das Gericht sah es demnach als erwiesen an, dass das Geschäftsmodell des Nürnberger Unternehmens im Hinblick auf die Regelungen zur Apothekenpflicht nicht gesetzeskonform gewesen sei, da der Apotheker aus München keine Verfügungsgewalt über die durch das Unternehmen an die Patienten abgegebenen Medikamente gehabt habe. Eine Abrechnung gegenüber den Kassen sei daher nicht zulässig gewesen. Das Gericht ordnete deshalb auch die Einziehung der mehr als neun Millionen Euro bei dem Apotheker an.

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