Foodwatch kritisierte irreführende Bezeichnung

„Immun Smoothie“: dm verliert Rechtsstreit

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Karlsruhe -

Die Drogeriemarktkette dm darf ein Obst-Quetschie für Kinder nicht mehr als „Immun Smoothie“ bezeichnen. Mit dem Namen und auch der Gestaltung der Verpackung werde suggeriert, dass das Immunsystem beziehungsweise die Immunabwehr durch den Verzehr des Mixgetränks positiv beeinflusst werde. Das sei irreführend und unzulässig, befand das Landgericht Karlsruhe.

Mit dem Beschluss vom 14. August gab es der Verbraucherorganisation Foodwatch recht. Sie hatte dm wegen des Produktnamens geklagt und auf die europäische Health-Claims-Verordnung verwiesen. Bei dem Mixgetränk handelt es sich um eine Mischung aus Apfel-, Bananen- und Erdbeerpüree.

Foodwatch begrüßte die Entscheidung und kritisierte außer der Verpackung auch das Fruchtpüree selbst. „Wer Fruchtpüree mit Vitaminzusatz und 10 Prozent Zucker als ‚Immun Smoothie’ verkauft, führt Eltern in die Irre – und zieht ihnen obendrein das Geld aus der Tasche“, so Rauna Bindewald von Foodwatch. Das sei nicht nur dreist, sondern schlicht illegal. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zulässig sei hingegen etwa der Hinweis, dass Vitamin D „zu einer normalen Funktion des Immunsystems beiträgt“. Doch das allein dürfe laut Gericht nicht dazu dienen, das gesamte Produkt als „Immun Smoothie“ zu vermarkten – zumal der Hinweis nur kleingedruckt und optisch in den Hintergrund gerückt ist.

dm verleihe seinem zuckrigen Quetschie mit der Darstellung einen gesunden Anstrich; in den Märkten sei es sogar in der Nähe der Nahrungsergänzungsmittel platziert. Zwar sei kein Zuckerzusatz enthalten, dafür aber viel Fruchtzucker, der ebenso wie gewöhnlicher Haushaltszucker nur in kleinere Mengen verzehrt werden sollte, so der Hinweis von Foodwatch. Hinzu komme der enorme Preis verglichen mit ähnlichen Bio-Quetschies.

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