Preiswerbung

Discount-Verbot für McMedi-Apotheken

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Die McMedi-Apotheken müssen bei ihrer Werbung künftig zurückhaltender sein. In zweiter Instanz entschied das Oberlandesgericht Dresden (OLG) gestern, dass die Außendarstellung der vier Leipziger Apotheken irreführend ist und gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Apotheker Carsten Schmidt hatte mit den Slogans „Medikamenten zu Discountpreisen“, „die preiswerte Apotheke“ oder „immer alles MC Günstig“ für seine Apotheken geworben. Daraufhin war er von der Wettbewerbszentrale abgemahnt worden: Die Werbung sei irreführend, weil verschreibungspflichtige Arzneimittel der Preisbindung unterliegen. Beim Großteil des Umsatzes könnte der Apotheker demnach keine anderen Preise bieten als die Konkurrenz, so das Argument.

McMedi hat schon reagiert und neue Werbung in die Schaufenster geklebt. Neuerdings heißt es: „Alle nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel immer zu Discountpreisen.“

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Leipzig dem Apotheker noch recht gegeben. Patienten sei es zuzutrauen, zwischen verschreibungspflichtigen und freiverkäuflichen Arzneimitteln zu unterscheiden, so die Richter am 8. April.

Dagegen hatte das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) in einem ähnlich gelagerten Fall bereits im März den Begriff Discount-Apotheke verboten und das vom Berufsgericht gegen den Apotheker verhängte Bußgeld von 2000 Euro bestätigt. Auch die Eröffnungsfeier der Apotheke mit Glücksrad, Gratis-Popcorn und echtem Schotten fanden die Richter übertrieben. Die Bevölkerung müsse in die Integrität des Apothekers vertrauen dürfen, hieß es in der Begründung.

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