Reservierung oder Kaufvertrag?

Click & Collect: Müller kann sich nicht entscheiden

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Berlin -

Bei Bestellungen im Internet haben Verbraucherinnen und Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Aber gilt das auch bei Abholung in der Filiale vor Ort? Die Drogeriekette Müller konnte sich nicht entscheiden und musste sich daher vom Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) belehren lassen.

Wer im Webshop von Müller einkaufte, konnte sich die Ware auch in die Filiale liefern lassen. „Jetzt reservieren“, hieß es auf einem entsprechenden Bestellbutton. In den AGB hieß es weiter: „Ein Kaufvertrag kommt nur zustande, wenn Sie die Artikel in der Filiale entgegennehmen und bezahlen.“ Und außerdem: „Für Lieferungen in die Filiale steht Ihnen kein gesetzliches Widerrufsrecht zu.“

So weit, so gut. Allerdings hieß es in den AGB an anderer Stelle auch: „Sie übermitteln sodann ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages durch Anklicken des Buttons ‚Jetzt reservieren‘.“

Das war laut OLG widersrpüchlich: „Dass ein Vertrag erst in der Filiale durch Entgegennahme und Bezahlung zustandekomme, ist jedoch im Hinblick auf die vorherige Klausel über die bereits erfolgte Abgabe eines Angebots jedenfalls irritierend; soll der Vertrag erst bei Zahlung in der Filiale – und damit in derselben Weise wie beim Kauf eines ohnehin in der Filiale vorrätigen Artikels – zustandekommen, erscheint völlig unklar, welchen Zweck dann die Klausel […] zur Abgabe eines Angebotes bereits beim Klick auf die Schaltfläche ‚Jetzt reservieren‘ haben könnte.“

Eine irritierende Regelung, deren Zweck unverständlich sei, sei jedoch nicht „klar und verständlich“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Daher sei die – für sich genommen unproblematische – Klausel in der Kombination unwirksam.

Die Möglichkeit der Vorbestellung war laut OLG nicht zu beanstanden – und damit auch nicht der Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts im Fall der Abholung. Ein Fernabsatzvertrag liege nicht vor, da für Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel zum Einsatz kämen. „Vielmehr verwenden in der streitgegenständlichen Variante der Lieferung in die Filiale weder Unternehmer noch Verbraucher zum Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel.“ Durch Anklicken der Schaltfläche „Jetzt reservieren“ werde noch keine auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung abgegeben.

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