Rx-Boni

Berufsgericht verbietet easy-Sammel-Boni

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Berlin -

Ein easy-Apotheker aus Bayern muss wegen seiner Rx-Boni 5000 Euro Strafe zahlen. Das Landesberufsgericht für die Heilberufe am Oberlandesgericht München bestätigte mit Urteil vom 17. Mai die Geldbuße gegen den Apotheker. In der jetzt vorliegenden Begründung führen die Richter aus, warum die Apothekerkammer auch gegen ein Sammelmodell bei Rezeptgutscheinen vorgehen darf.

Der Apotheker hatte nach den ersten Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) im September 2010 in Abstimmung mit der easy-Zentrale Rx-Boni angeboten. Die Kunden erhielten für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Gutschein von einem Euro. Dieser konnte später eingelöst konnten.

Die Apothekerkammer hatte im Januar 2011 ein berufsrechtliches Verfahren gegen den Apotheker eingeleitet. Im Februar 2012 verhängte das Berufsgericht Nürnberg-Fürth eine Strafe von 5000 Euro.

Der Apotheker war gegen die Entscheidung in Berufung gegangen und hatte sein Bonusmodell gleichzeitig umgestellt: Die Kunden mussten seitdem erst fünf Gutscheine ansammeln, bevor diese eingelöst werden konnten.

Das Landesberufsgericht hat die Geldbuße nunmehr bestätigt und dem Apotheker die Gewährung und Bewerbung der Rx-Boni verboten. Ein „Erschließungsermessen“ der Kammer sei in der Berufsordnung nicht vorgesehen: „Darauf, dass nach Opportunitätsgesichtspunkten von der Verfolgung eines gegebenen berufsrechtlichen Verstoßes abgesehen wird, hat der Beschuldigte keinen Anspruch“, heißt es in der Begründung.

Dieser Verstoß war aus Sicht der Richter eindeutig und vorsätzlich: Die Berufsordnung der bayerischen Apotheker verbiete ein Abweichen von der Arzneimittelpreisverordnung. Dies sei aber auch bei Gutscheinen nach der BGH-Rechtsprechung der Fall, so das Berufsgericht. Die vom BGH gezogene wettbewerbsrechtliche Bagatellschwelle kommt demnach im Berufsrecht nicht zur Geltung.

Die zwischenzeitlich erfolgte Umstellung der Boni auf ein Sammelmodell änderte laut dem Berufsgericht nichts: Die Gutscheine blieben ein „unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil“, so die Begründung. Die Preisbindung solle eine „Wettbewerbsspirale“ verhindern, „die den Gesetzeszweck zur Makulatur machen kann“. Würde eine „Aushöhlung des Festpreissystems toleriert, wäre auf Dauer ein für die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Apotheken bedrohlicher Wettbewerb die Folge“, so die Richter.

Dass die Verstöße nicht in allen Bundesländern von den Kammern und Gerichten gleich bewertet würden, ändere nichts an dem Verstoß gegen die bayerische Berufsordnung, so die Richter. Auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) lehnte das Berufsgericht ab.

Das Gericht hielt dem Apotheker zugute, dass er die Boni unmittelbar nach der Urteilsverkündung eingestellt hatte und nicht mehr anbieten will. Auch die Umstellung des Modells nach dem ernstinstanzlichen Urteil wirke entlastend, wenngleich ein Verstoß gegen die Preisbindung bestehen bleibe.

Erschwerend kam aus Sicht der Richter die breite Werbung in Zeitungen, Flyern und auf der Internetseite der Apotheke hinzu. 5000 Euro als Strafe seien daher angemessen.

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