Zweifel an Zulässigkeit

Apotheker: dm-Apotheke ist Sortimentsverengung

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Berlin -

Die Drogeriekette dm hat kurz vor knapp noch dieses Jahr wie angekündigt ein eigenes Versendgeschäft eröffnet. Kritiker gibt es einige: Inhaber Ulrich Geltinger aus Bayern bezweifelt, dass das Konzept eines OTC-Lieferanten aus Tschechien rechtlich Bestand hat.

dm will sich im Apothekengeschäft einmischen und verschickt OTC-Arzneimittel aus Tschechien nach Deutschland. Die ersten Pakete wurden schon versandt.

Zum Start ist das Sortiment noch überschaubar, knapp 2500 Artikel sind gelistet, viele Produkte werden auch als nicht lieferbar angezeigt. Allerdings setzt der Konzern auf Schnelldreher. Gemeinsam mit einer Unternehmensberatung wurden 2500 OTC-Medikamente und 1500 Kosmetikartikel identifiziert, die zum Start ins Sortiment aufgenommen werden sollen.

Außer Acht gelassen wurden laut Geltinger § 11a Apothekengesetz (ApoG) und 17 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO): Demnach wird im Rahmen des Versandhandels sichergestellt, dass „alle bestellten Arzneimittel geliefert werden, soweit sie im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes in den Verkehr gebracht werden dürfen und verfügbar sind“. „Dieser Kontrahierungs- und Versandzwang, der auch für ausländische Versandapotheken gilt, soll sicherstellen, dass keine willkürliche Sortimentsverengung betreiben wird“, so der Inhaber der St. Johannes-Apotheke in Neumarkt-St.Veit.

Kontrahierungszwang für dm

Er geht noch weiter: Um rechtskonform Arzneimittel nach Deutschland versenden zu können, müsste die tschechische dm-Apotheke eine Versandhandelserlaubnis auch für verschreibungspflichtige Arzneimittel beantragen, mit der Zusicherung, dass alle Vorgaben zum Versand deutschen Standards entsprächen. Zudem müsste die notwendige Logistik aufgebaut werden. „Hiervon war aber in den bisherigen Veröffentlichungen nichts zu lesen, zudem dürfte fraglich sein, ob dies mit tschechischem Recht vereinbar wäre.“

Tatsächlich dürfen aus Tschechien nur OTC-Medikamente nach Deutschland geschickt werden, so steht es auf der Länderliste des Bundesgesundheitsministeriums (BMG).

Bereits im Frühjahr hatte Rechtsanwältin Christiane Köber von der Kanzlei Danckelmann und Kerst die Zulässigkeit des dm-Konstrukts in Frage gestellt. § 10 ApoG verbiete dem Erlaubnisinhaber, sich zu verpflichten, bestimmte Arzneimittel bevorzugt abzugeben oder auf das Angebot bestimmter Hersteller zu beschränken, so Köber. „Die ‚dm-Apotheke‘ kann deshalb zum Beispiel die Produkte nicht auf die Hersteller beschränken, von denen dm die Ware bekommt.“

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